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§ 27 HmbGDG
Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst in Hamburg (Hamburgisches Gesundheitsdienstgesetz - HmbGDG)
Landesrecht Hamburg

Sechster Abschnitt – Datenschutz

Titel: Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst in Hamburg (Hamburgisches Gesundheitsdienstgesetz - HmbGDG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbGDG
Gliederungs-Nr.: 2120-1
Normtyp: Gesetz

§ 27 HmbGDG – Datenübermittlung

(1) Der Öffentliche Gesundheitsdienst darf personenbezogene Daten an andere öffentliche Stellen nur übermitteln, wenn dies zur Erfüllung seiner Aufgaben oder der Aufgaben der empfangenden Stelle erforderlich ist und die Daten entsprechend dem Zweck ihrer Erhebung genutzt werden. Der Aufgabenerfüllung der empfangenden Stelle muss eine Rechtsvorschrift nach § 24 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 zu Grunde liegen.

(2) Eine Übermittlung an Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs ist nur zulässig, wenn sie im öffentlichen Interesse liegt, die empfangende Stelle ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft macht und die Betroffenen nach Maßgabe des § 24 Absatz 2 Satz 2 eingewilligt haben.