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§ 27 HessVwVG
Hessisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (HessVwVG)
Landesrecht Hessen

Zweiter Abschnitt – Vollstreckung von Verwaltungsakten, mit denen eine Geldleistung gefordert wird → Erster Titel – Allgemeine Vorschriften

Titel: Hessisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (HessVwVG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HessVwVG
Gliederungs-Nr.: 304-12
gilt ab: 07.06.2023
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2009 S. 2 vom 14.01.2009

§ 27 HessVwVG – Vermögensauskunft des Pflichtigen

(1) 1Der Pflichtige hat der Vollstreckungsbehörde auf deren Anordnung für die Vollstreckung einer Forderung Auskunft über sein Vermögen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zu erteilen, wenn er die Forderung nicht binnen zwei Wochen begleicht, nachdem ihn die Vollstreckungsbehörde unter Hinweis auf die Verpflichtung zur Abgabe der Vermögensauskunft zur Zahlung aufgefordert hat. 2Zusätzlich hat er seinen Geburtsnamen, sein Geburtsdatum und seinen Geburtsort anzugeben. 3Handelt es sich bei dem Pflichtigen um eine juristische Person oder um eine Personenvereinigung, so hat er seine Firma, die Nummer des Registerblatts im Handelsregister und seinen Sitz anzugeben.

(2) 1Zur Auskunftserteilung hat der Pflichtige alle ihm gehörenden Vermögensgegenstände anzugeben. 2Bei Forderungen sind Grund und Beweismittel zu bezeichnen. 3Ferner sind anzugeben:

  1. 1.

    die entgeltlichen Veräußerungen des Pflichtigen an eine nahestehende Person nach § 138 der Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1166), die dieser in den letzten zwei Jahren vor dem Termin nach Abs. 6 und bis zur Abgabe der Vermögensauskunft vorgenommen hat;

  2. 2.

    die unentgeltlichen Leistungen des Pflichtigen, die dieser in den letzten vier Jahren vor dem Termin nach Abs. 6 und bis zur Abgabe der Vermögensauskunft vorgenommen hat, sofern sie sich nicht auf gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke geringen Werts richteten.

4Sachen, die nach § 811 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und Nr. 2 der Zivilprozessordnung der Pfändung offensichtlich nicht unterworfen sind, brauchen nicht angegeben zu werden, es sei denn, dass eine Austauschpfändung in Betracht kommt.

(3) 1Der Pflichtige hat zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er die von ihm verlangten Angaben nach Abs. 1 und 2 nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht habe. 2Für die Versicherung an Eides statt gilt § 27 Abs. 2 bis 5 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes.

(4) 1Der Pflichtige ist innerhalb von zwei Jahren nach Abgabe der Vermögensauskunft nach dieser Vorschrift, nach § 802c der Zivilprozessordnung oder nach § 284 der Abgabenordnung nicht verpflichtet, eine weitere Vermögensauskunft abzugeben, es sei denn, es ist anzunehmen, dass sich die Vermögensverhältnisse des Pflichtigen wesentlich geändert haben. 2Die Vollstreckungsbehörde hat von Amts wegen festzustellen, ob beim zentralen Vollstreckungsgericht nach § 802k Abs. 1 der Zivilprozessordnung in den letzten zwei Jahren ein aufgrund einer Vermögensauskunft des Pflichtigen erstelltes Vermögensverzeichnis hinterlegt wurde.

(5) 1Die Ladung zu dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft ist dem Pflichtigen selbst zuzustellen, auch wenn dieser einen Bevollmächtigten bestellt hat; einer Mitteilung an den Bevollmächtigten bedarf es nicht. 2Die Ladung kann mit der Fristsetzung nach Abs. 1 Satz 1 verbunden werden. 3Der Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft soll nicht vor Ablauf eines Monats nach Zustellung der Ladung bestimmt werden. 4Ein Rechtsbehelf gegen die Anordnung der Abgabe der Vermögensauskunft hat keine aufschiebende Wirkung. 5Der Pflichtige hat die zur Vermögensauskunft erforderlichen Unterlagen im Termin vorzulegen. 6Hierüber und über seine Rechte und Pflichten nach Abs. 2 und 3, über die Folgen einer unentschuldigten Terminssäumnis oder einer Verletzung seiner Auskunftspflichten sowie über die Möglichkeit der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis bei Abgabe der Vermögensauskunft ist der Pflichtige bei der Ladung zu belehren.

(5a) 1Die Vollstreckungsbehörde kann bestimmen, dass die Abgabe der Vermögensauskunft in der Wohnung des Pflichtigen stattfindet. 2Der Pflichtige kann dieser Bestimmung binnen einer Woche widersprechen. 3Andernfalls gilt der Termin als pflichtwidrig versäumt, wenn der Pflichtige in diesem Termin aus Gründen, die er zu vertreten hat, die Vermögensauskunft nicht abgibt.

(6) 1Im Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft erstellt die Vollstreckungsbehörde ein elektronisches Dokument mit den nach Abs. 1 und 2 erforderlichen Angaben (Vermögensverzeichnis). 2Diese Angaben sind dem Pflichtigen vor Abgabe der Versicherung an Eides statt nach Abs. 3 vorzulesen oder zur Durchsicht auf einem Bildschirm wiederzugeben. 3Dem Pflichtigen ist auf Verlangen ein Ausdruck zu erteilen. 4Die Vollstreckungsbehörde hinterlegt das Vermögensverzeichnis bei dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 802k Abs. 1 der Zivilprozessordnung. 5Die Einzelheiten des Inhalts und der Form sowie die Aufnahme und Übermittlung des Vermögensverzeichnisses haben den Vorgaben der Verordnung nach § 802k Abs. 4 der Zivilprozessordnung zu entsprechen.

(7) 1Ist der Pflichtige ohne ausreichende Entschuldigung in dem zur Abgabe der Vermögensauskunft anberaumten Termin nicht erschienen oder verweigert er ohne Grund die Abgabe der Vermögensauskunft oder gilt der Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft nach Abs. 5a Satz 3 als pflichtwidrig versäumt, so kann die Vollstreckungsbehörde die Anordnung der Haft zur Erzwingung der Abgabe beantragen. 2Zuständig für die Anordnung der Haft ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Pflichtige im Zeitpunkt der Fristsetzung nach Abs. 1 Satz 1 seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen seinen Aufenthaltsort hat. 3Die §§ 802g bis 802j der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. 4An die Stelle des Vollstreckungstitels tritt die schriftliche Erklärung der Vollstreckungsbehörde über den Grund, die Höhe und die Vollstreckbarkeit der Forderung. 5Wird die Erklärung mithilfe automatischer Einrichtungen erstellt, ist sie mit einem Dienstsiegel, welches auch ein eingedrucktes oder drucktechnisch erzeugtes Dienstsiegel sein kann, zu versehen; einer Unterschrift bedarf es nicht. 6Das Amtsgericht kann den Erlass des Haftbefehls bis zur Unanfechtbarkeit der nach Abs. 5 ergangenen Anordnung aussetzen. 7Der Beschluss des Amtsgerichts, mit dem der Antrag der Vollstreckungsbehörde auf Anordnung der Haft abgelehnt wird, unterliegt der Beschwerde nach den §§ 567 bis 577 der Zivilprozessordnung.

(8) 1Die Vollstreckungsbehörde kann die Eintragung des Pflichtigen in das Schuldnerverzeichnis nach § 882h Abs. 1 der Zivilprozessordnung anordnen, wenn

  1. 1.

    der Pflichtige seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen ist,

  2. 2.

    eine Vollstreckung nach dem Inhalt des Vermögensverzeichnisses offensichtlich nicht geeignet wäre, zu einer vollständigen Befriedigung der Forderung zu führen, wegen der die Vermögensauskunft verlangt wurde oder wegen der die Vollstreckungsbehörde vorbehaltlich der Fristsetzung nach Abs. 1 Satz 1 und der Sperrwirkung nach Abs. 4 eine Vermögensauskunft verlangen könnte, oder

  3. 3.

    der Pflichtige nicht innerhalb eines Monats nach Abgabe der Vermögensauskunft die Forderung, wegen der die Vermögensauskunft verlangt wurde, vollständig befriedigt. Gleiches gilt, wenn die Vollstreckungsbehörde vorbehaltlich der Fristsetzung nach Abs. 1 Satz 1 und der Sperrwirkung nach Abs. 4 eine Vermögensauskunft verlangen kann, sofern der Pflichtige die Forderung nicht innerhalb eines Monats befriedigt, nachdem er auf die Möglichkeit der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis hingewiesen wurde.

2Die Eintragungsanordnung soll kurz schriftlich begründet werden. 3Sie hat die in § 882b Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung genannten Daten zu enthalten. 4Sind der Vollstreckungsbehörde die nach § 882b Abs. 2 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung im Schuldnerverzeichnis anzugebenden Daten nicht bekannt, holt sie Auskünfte ein, um die erforderlichen Daten zu beschaffen. 5Die Eintragungsanordnung ist dem Pflichtigen zuzustellen.

(9) 1Ein Rechtsbehelf gegen die Eintragungsanordnung nach Abs. 8 hat keine aufschiebende Wirkung. 2Nach Ablauf eines Monats seit der Zustellung hat die Vollstreckungsbehörde die Eintragungsanordnung dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1 der Zivilprozessordnung mit den in § 882b Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung genannten Daten elektronisch zu übermitteln. 3Dies gilt nicht, wenn Anträge auf Gewährung einer Aussetzung der Vollziehung der Eintragungsanordnung oder auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs anhängig sind, die Aussicht auf Erfolg haben.

(10) 1Ist die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis nach § 882h Abs. 1 der Zivilprozessordnung erfolgt, sind Entscheidungen über Rechtsbehelfe des Pflichtigen gegen die Eintragungsanordnung durch die Vollstreckungsbehörde oder durch das Verwaltungsgericht dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1 der Zivilprozessordnung elektronisch zu übermitteln. 2Form und Übermittlung der Eintragungsanordnung nach Abs. 9 Satz 2 sowie der Entscheidung nach Satz 1 haben den Vorgaben der Verordnung nach § 882h Abs. 3 der Zivilprozessordnung zu entsprechen.

(11) 1Die Vollstreckungsbehörde kann unter den Voraussetzungen des Abs. 1 Satz 1 den nach § 802e Abs. 1 der Zivilprozessordnung zuständigen Gerichtsvollzieher um Abnahme der Vermögensauskunft und der eidesstattlichen Versicherung des Pflichtigen ersuchen. 2Das Verfahren richtet sich nach den §§ 802b bis 802l der Zivilprozessordnung. 3 § 17c Abs. 2 Satz 3 bis 7 gilt entsprechend; im Übrigen findet § 17c keine Anwendung. 4Für den Vollstreckungstitel gilt Abs. 7 Satz 4 und 5.

(12) Abs. 11 gilt auch, wenn

  1. 1.

    der Pflichtige seinen Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort

    1. a)

      außerhalb der örtlichen Zuständigkeit der Vollstreckungsbehörde hat oder

    2. b)

      außerhalb des Landes, jedoch innerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes hat und das dort geltende Recht dies zulässt;

  2. 2.

    die Vollstreckungsbehörde ihren Sitz außerhalb des Landes, jedoch innerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes hat.