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§ 27 HeilBG
Heilberufsgesetz (HeilBG) 
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Abschnitt 1 – Weiterbildung der Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychologischen Psychotherapeuten, Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, Apothekerinnen und Apotheker, Tierärztinnen und Tierärzte → Unterabschnitt 1 – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Heilberufsgesetz (HeilBG) 
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: HeilBG
Gliederungs-Nr.: 2122-1
Normtyp: Gesetz

§ 27 HeilBG – Führen und Ankündigung von Bezeichnungen

(1) Eine Bezeichnung nach § 25 darf führen, wer nach erfolgreichem Abschluss der vorgeschriebenen Weiterbildung eine Anerkennung erhalten hat.

(2) Mehrere Gebietsbezeichnungen dürfen mit Zustimmung der Kammer auf verwandten Gebieten nebeneinander geführt werden.

(3) Teilgebietsbezeichnungen und Schwerpunktbezeichnungen dürfen nur zusammen mit der Bezeichnung des Gebiets geführt werden, dem die Teilgebiete oder Schwerpunkte zugehören.

(4) Die Landeskammer kann die Anzahl der nebeneinander geführten Bezeichnungen beschränken.

(5) Nicht nach der Weiterbildungsordnung der Kammer (§ 15 Abs. 4 Nr. 5) erworbene Qualifikationen oder Tätigkeitsschwerpunkte dürfen nur unter Angabe der Institution, die diese erteilt hat und auch nur dann angekündigt werden, wenn diese Angaben nicht mit den nach der Weiterbildungsordnung der Kammer erworbenen Bezeichnungen verwechselt werden können. Der Kammer sind auf Verlangen die zur Prüfung der Voraussetzungen der Ankündigung nach Satz 1 erforderlichen Unterlagen vorzulegen.