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§ 27 HStrG
Hessisches Straßengesetz (HStrG)
Landesrecht Hessen

Erster Teil – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Hessisches Straßengesetz (HStrG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HStrG
Gliederungs-Nr.: 60-6
gilt ab: 11.04.2007
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2003 S. 166 vom 27.06.2003

§ 27 HStrG – Schutzmaßnahmen

(1) Zum Schutze der öffentlichen Straßen vor nachteiligen Einwirkungen der Natur (z.B. Schneeverwehungen, Steinschlag, Vermurungen, Überschwemmungen) haben die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken an öffentlichen Straßen die Anlage vorübergehender Einrichtungen zu dulden.

(2) 1Anpflanzungen aller Art sowie Zäune, Stapel, Haufen und andere mit dem Grundstück nicht fest verbundene Einrichtungen dürfen nicht angelegt werden, wenn sie die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigen können. 2Soweit sie bereits vorhanden sind, haben die Eigentümer und Besitzer ihre Beseitigung zu dulden.

(3) 1Die Straßenbaubehörde hat den Betroffenen und dem Träger der Straßenbaulast die Durchführung der Maßnahmen nach Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 mindestens zwei Wochen vorher schriftlich anzukündigen, es sei denn, dass Gefahr im Verzuge ist. 2Die Betroffenen können die Maßnahmen im Benehmen mit der Straßenbaubehörde selbst durchführen.

(4) 1Der Träger der Straßenbaulast hat die Eigentümer und Besitzer für die durch Maßnahmen nach Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 verursachten Aufwendungen und Schäden angemessen zu entschädigen. 2§ 26 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(5) 1Die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken innerhalb der geschlossenen Ortslage sind verpflichtet, den von ihrem Grundstück auf öffentliche Straßen ragenden Bewuchs zu beseitigen. 2Kommen die Eigentümer oder Besitzer dieser Verpflichtung nicht nach, so kann die Straßenbaubehörde nach Aufforderung und Fristsetzung auf Kosten der Eigentümer oder Besitzer die Beseitigung des überhängenden oder herausragenden Bewuchses veranlassen.