Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 27 HSOG
Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG)
Landesrecht Hessen

ERSTER TEIL – Aufgaben und Befugnisse → Zweiter Abschnitt – Befugnisse

Titel: Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HSOG
Gliederungs-Nr.: 310-63
gilt ab: 12.07.2023
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2005 S. 14 vom 25.01.2005

§ 27 HSOG – Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung von Daten zu den in § 40 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes genannten Zwecken, Verwertungsverbot

(1) Personenbezogene Daten und die dazugehörigen Unterlagen sind nach Maßgabe der §§ 53 und 70 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes zu berichtigen, zu löschen oder in der Verarbeitung einzuschränken, soweit sie zu den in § 40 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes genannten Zwecken verarbeitet wurden und in Abs. 2 bis 6 keine besonderen Regelungen getroffen sind.

(2) 1Ergänzend zu § 53 Abs. 2 und § 70 Abs. 2 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes sind personenbezogene Daten unverzüglich zu löschen und die dazugehörigen Unterlagen unverzüglich zu vernichten, wenn

  1. 1.

    bei der nach bestimmten Fristen vorzunehmenden Überprüfung oder aus Anlass einer Einzelfallbearbeitung festgestellt wird, dass ihre Kenntnis für die speichernde Stelle zur Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben nicht mehr erforderlich ist, oder

  2. 2.

    die durch eine verdeckte Datenerhebung gewonnenen Daten für den der Anordnung zugrunde liegenden Zweck, zur Strafverfolgung oder zur Strafvollstreckung oder für eine etwaige gerichtliche Kontrolle nicht mehr erforderlich sind, soweit keine zulässige Weiterverarbeitung erfolgt; die Löschung bedarf der Zustimmung der Staatsanwaltschaft, wenn die Daten zur Strafverfolgung oder Strafvollstreckung verarbeitet worden sind.

2Im Fall des Satz 1 Nr. 2 gilt, dass anstatt die personenbezogenen Daten zu löschen und die dazugehörigen Unterlagen zu vernichten die Einschränkung der Verarbeitung erfolgt, wenn die betroffene Person über eine verdeckte Datenerhebung noch nicht unterrichtet worden ist, es sei denn, dass die Datenerhebung den Kernbereich privater Lebensgestaltung betroffen hat. 3Die Daten nach Satz 2 dürfen nur verwendet werden für die Zwecke der Benachrichtigung der betroffenen Person und um eine Prüfung zu ermöglichen, ob die Maßnahme rechtmäßig durchgeführt worden ist.

(3) 1Wird festgestellt, dass personenbezogene Daten in Akten unrichtig sind, ist die in § 53 Abs. 1, § 70 Abs. 1 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes genannte Berichtigungspflicht dadurch zu erfüllen, dass dies in der Akte vermerkt oder auf sonstige Weise festgehalten wird. 2Bestreitet die betroffene Person die Richtigkeit sie betreffender personenbezogener Daten und lässt sich weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit feststellen, sind die Daten entsprechend zu kennzeichnen, um eine Einschränkung der Verarbeitung nach § 53 Abs. 1 Satz 3 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes zu ermöglichen. 3Die Verarbeitung personenbezogener Daten in Akten ist einzuschränken, wenn die Daten nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 53 Abs. 2 oder § 70 Abs. 2 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes zu löschen sind. 4Die Einschränkung der Verarbeitung personenbezogener Daten in Akten nach Satz 3 sowie § 53 Abs. 3 Satz 1 und § 70 Abs. 3 Satz 1 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes ist durch Anbringung eines entsprechenden Vermerks vorzunehmen. 5Die Akten sind spätestens zu vernichten, wenn die gesamte Akte zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der speichernden Stelle liegenden Aufgaben nicht mehr erforderlich ist. 6Personenbezogene Daten in Akten über eine verdeckte Datenerhebung sind nach Maßgabe des Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 zu vernichten. Im Übrigen gilt Abs. 2 entsprechend.

(4) 1Die Ministerin oder der Minister des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Fristen, nach deren Ablauf zu prüfen ist, ob die weitere Speicherung der Daten zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist und gegebenenfalls nach deren Ablauf eine Löschung vorzusehen ist, zu bestimmen. 2Bei Daten, die nach § 20 Abs. 6 gespeichert sind, dürfen die Fristen für die Prüfung

  1. 1.

    bei Erwachsenen zehn Jahre,

  2. 2.

    bei Jugendlichen fünf Jahre und

  3. 3.

    bei Kindern zwei Jahre

nicht überschreiten, wobei unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs nach Art und Zweck der Speicherung sowie Art und Bedeutung des Anlasses zu unterscheiden ist. 3In Fällen von geringerer Bedeutung sind kürzere Fristen vorzusehen, die in den Fällen des Satz 2 Nr. 1 fünf Jahre nicht überschreiten dürfen. 4Die Frist für eine Verlängerung der Datenspeicherung nach Ablauf der Frist nach Satz 2 Nr. 1 darf bei fortbestehendem Verdacht einer terroristischen Straftat oder einer Sexualstraftat nach dem 13. Abschnitt des Strafgesetzbuchs (ausgenommen die §§ 183a, 184, 184d und 184e des Strafgesetzbuchs) oder einer sexuell bestimmten Straftat nach den §§ 211 bis 213 und 223 bis 228 des Strafgesetzbuchs zehn Jahre und bei fortbestehendem Verdacht einer sonstigen Straftat von erheblicher Bedeutung fünf Jahre nicht überschreiten. 5Weitere Verlängerungen der Frist sind bei fortbestehendem Verdacht einer terroristischen Straftat oder einer Sexualstraftat nach Satz 4 um bis zu fünf Jahre und bei fortbestehendem Verdacht einer sonstigen Straftat von erheblicher Bedeutung um bis zu zwei Jahre nur zulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass die Person solche Straftaten begehen wird. 6Die Frist beginnt regelmäßig mit dem letzten Anlass der Speicherung, jedoch nicht vor Entlassung der betroffenen Person aus einer Justizvollzugsanstalt oder Beendigung einer mit Freiheitsentzug verbundenen Maßregel der Besserung und Sicherung. 7Werden innerhalb der Frist nach Satz 2 bis 6 weitere personenbezogene Daten über dieselbe Person gespeichert, gilt für alle Speicherungen gemeinsam die Frist, die als letzte abläuft. 8Bei Daten, die nach § 20 Abs. 7 über die in § 13 Abs. 2 Nr. 2 bis 5 genannten Personen gespeichert sind, dürfen die Fristen für die Prüfung drei Jahre nicht überschreiten; die Entscheidung, dass eine weitere Speicherung erforderlich ist, trifft die Behördenleitung oder eine von dieser beauftragte Bedienstete oder ein von dieser beauftragter Bediensteter. 9Die Gründe für die Verlängerung der Frist nach Satz 4 und 5 sind aktenkundig zu machen. 10Die Beachtung der Prüfungstermine und Aufbewahrungsfristen ist durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zu gewährleisten.

(5) 1Bei Daten aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung sowie im Falle der Unzulässigkeit der Speicherung und in sonstigen Fällen des Abs. 2 Satz 1 besteht ein Verwertungsverbot; § 53 Abs. 3 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes findet insoweit keine Anwendung. 2Aufzeichnungen hierüber sind unverzüglich zu löschen. 3Die Tatsachen der Erfassung der Daten und der Löschung im Fall der Unzulässigkeit der Speicherung, einschließlich der Daten aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung, sind zu dokumentieren. 4Im Fall des Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ist die Tatsache der Löschung zu dokumentieren. 5Die Dokumentation darf ausschließlich für Zwecke der Datenschutzkontrolle verwendet werden. 6Sie ist sechs Monate nach der Benachrichtigung nach § 29 Abs. 5 oder nach dem endgültigen Zurückstellen der Benachrichtigung nach § 29 Abs. 6 zu löschen; ist die Datenschutzkontrolle nach § 29a noch nicht beendet, ist die Dokumentation bis zu ihrem Abschluss aufzubewahren. 7Satz 1 bis 6 gelten für personenbezogene Daten in Akten entsprechend.

(6) Anstelle der Löschung und Vernichtung nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder Abs. 3 Satz 5 können die Datenträger an ein öffentliches Archiv abgegeben werden, soweit besondere archivrechtliche Regelungen dies vorsehen.