Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure - HOAI)
Teil 2 – Flächenplanung → Abschnitt 2 – Landschaftsplanung
§ 27 HOAI – Leistungsbild Pflege- und Entwicklungsplan (1)
Außer Kraft am 17. Juli 2013 durch § 58 Satz 2 der Verordnung vom 10. Juli 2013 (BGBl. I S. 2276). Zur weiteren Anwendung s. § 57 der Verordnung vom 10. Juli 2013 (BGBl. I S. 2276).
Die Leistungen bei Pflege- und Entwicklungsplänen sind in vier Leistungsphasen zusammengefasst und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 31 bewertet:
- 1.
für die Leistungsphase 1 (Zusammenstellen der Ausgangsbedingungen) mit 1 bis 5 Prozent,
- 2.
für die Leistungsphase 2 (Ermitteln der Planungsgrundlagen) mit 20 bis 50 Prozent,
- 3.
für die Leistungsphase 3 (Konzept der Pflege und Entwicklungsmaßnahmen) mit 20 bis 40 Prozent und
- 4.
für die Leistungsphase 4 (Endgültige Planfassung) mit 5 Prozent.
Die einzelnen Leistungen jeder Leistungsphase sind in Anlage 10 geregelt.