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§ 27 HKHG
Gesetz zur Weiterentwicklung des Krankenhauswesens in Hessen (Hessisches Krankenhausgesetz 2002 - HKHG)
Landesrecht Hessen

ACHTER ABSCHNITT – Förderung der Krankenhäuser, Investitionsverträge und Aufbringung der Fördermittel

Titel: Gesetz zur Weiterentwicklung des Krankenhauswesens in Hessen (Hessisches Krankenhausgesetz 2002 - HKHG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HKHG
Gliederungs-Nr.: 351-66
gilt ab: 01.01.2008
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 31.12.2010
Fundstelle: [keine Angabe]

§ 27 HKHG – Förderung von Lasten aus lnvestitionsdarlehn (1)

(1) Sind für förderungsfähige Investitionen von Krankenhäusern, die nach § 24 gefördert werden, vor Aufnahme des Krankenhauses in den Krankenhausplan Darlehn auf dem Kapitalmarkt aufgenommen oder für die Alterssicherung bestimmte Mittel eingesetzt worden, so werden auf Antrag in der Höhe der sich hieraus ergebenden Lasten Fördermittel bewilligt.

(2) Abs. 1 gilt nicht für Darlehn, die zur Ablösung von Eigenkapital des Krankenhausträgers nach Aufnahme in den Krankenhausplan aufgenommen wurden. Fördermittel werden nicht gewährt für erhöhte Lasten aus einer nach Aufnahme in den Krankenhausplan erfolgten Umschuldung, es sei denn, dass diese aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unvermeidbar war.

(3) Krankenhäuser, die Fördermittel nach Abs. 1 in Anspruch nehmen wollen, sind zur Auskunft über alle Tatsachen verpflichtet, deren Kenntnis zur Feststellung der Voraussetzungen nach Abs. 1 oder 2 notwendig ist. Werden die Auskünfte nicht, nicht vollständig, nicht fristgemäß oder unrichtig gegeben, so können die Fördermittel versagt oder zurückgefordert werden.

(4) Überschreiten die Abschreibungen der Investitionen nach Abs. 1 während der Förderzeit die geförderten Tilgungsbeträge, so sind dem Krankenhausträger bei Ausscheiden aus dem Krankenhausplan Fördermittel in Höhe des Unterschiedsbetrages zu bewilligen; im umgekehrten Fall ist der Unterschiedsbetrag vom Krankenhausträger zurückzuzahlen. Soweit förderungsfähige Investitionen mit Zustimmung der nach § 23 Abs. 4 Satz 1 und 2 zuständigen Stelle aus Eigenmitteln finanziert worden sind, werden die hierauf entfallenden Abschreibungen nach § 24 berücksichtigt.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2011 durch § 43 des Gesetzes i.d.F. vom 19. November 2008 (GVBl. I S. 986). Zur weiteren Anwendung s. § 39 des Gesetzes vom 21. Dezember 2010 (GVBl. I S. 587).