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§ 27 HGO
Hessische Gemeindeordnung (HGO)
Landesrecht Hessen

VIERTER TEIL – Einwohner und Bürger

Titel: Hessische Gemeindeordnung (HGO)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HGO
Gliederungs-Nr.: 331-1
gilt ab: 31.03.2022
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2005 S. 142 vom 17.03.2005

§ 27 HGO – Entschädigung

(1) 1Ehrenamtlich Tätige haben Anspruch auf Ersatz von Verdienstausfall. 2Durch Satzung ist ein Durchschnittssatz festzusetzen, der nur denjenigen zu gewähren ist, denen nachweisbar ein Verdienstausfall entstehen kann. 3Hausfrauen wird der Durchschnittssatz ohne diesen Nachweis gewährt. 4Die Gewährung des Durchschnittssatzes kann durch Satzung auf Zeiten beschränkt werden, in denen nach der allgemeinen Lebenserfahrung einer Erwerbstätigkeit nachgegangen wird. 5An Stelle des Durchschnittssatzes kann der tatsächlich entstandene und nachgewiesene Verdienstausfall verlangt werden; dies gilt auch für erforderliche Aufwendungen, die wegen Inanspruchnahme einer Ersatzkraft zur Betreuung von Kindern, Alten, Kranken und Behinderten entstehen. 6Selbstständig Tätige erhalten auf Antrag anstelle des Durchschnittssatzes eine Verdienstausfallpauschale je Stunde, die im Einzelfall auf der Grundlage des glaubhaft gemachten Einkommens festgesetzt wird. 7In der Satzung ist ein einheitlicher Höchstbetrag je Stunde festzulegen, der bei dem Ersatz des Verdienstausfalles nicht überschritten werden darf; es kann außerdem ein täglicher oder monatlicher Höchstbetrag festgelegt werden.

(2) Ehrenamtlich Tätige haben Anspruch auf Ersatz ihrer tatsächlich entstandenen und nachgewiesenen Fahrkosten.

(3) 1Ehrenamtlich Tätigen kann neben dem Ersatz des Verdienstausfalls und der Fahrkosten durch Satzung eine Aufwandsentschädigung gewährt werden. 2Die Aufwandsentschädigung kann ganz oder teilweise als Sitzungsgeld gezahlt werden. 3Dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung, seinen Stellvertretern, den Ausschussvorsitzenden, Fraktionsvorsitzenden, ehrenamtlichen Beigeordneten und Ortsvorstehern kann eine höhere Aufwandsentschädigung gewährt werden. 4Der Minister des Innern kann durch Rechtsverordnung Höchstsätze bestimmen, die nicht überschritten werden dürfen.

(4) 1Die Vorschriften der Abs. 1, 2 und 3 Satz 1 und 2 sind auch auf Fraktionssitzungen anzuwenden. 2Fraktionssitzungen im Sinne des Satz 1 sind auch Sitzungen von Teilen einer Fraktion (Fraktionsvorstand, Fraktionsarbeitsgruppen). 3Die Zahl der ersatzpflichtigen Fraktionssitzungen pro Jahr ist durch Satzung zu begrenzen.

(5) 1Die Ansprüche auf die in Abs. 1 bis 3 genannten Bezüge sind nicht übertragbar. 2Auf die Aufwandsentschädigung kann weder ganz noch teilweise verzichtet werden.