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§ 27 HBesG
Hessisches Besoldungsgesetz (HBesG) 
Landesrecht Hessen

ZWEITER TEIL – Grundgehalt, Leistungsbezüge an Hochschulen → Zweiter Abschnitt – Vorschriften für Beamtinnen und Beamte

Titel: Hessisches Besoldungsgesetz (HBesG) 
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HBesG
Gliederungs-Nr.: 323-153
gilt ab: 29.05.2021
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 31.12.2024
Fundstelle: GVBl. 2013 S. 218 vom 05.06.2013

§ 27 HBesG – Obergrenzen für Beförderungsämter

(1) 1Die Anteile der Beförderungsämter dürfen nach Maßgabe sachgerechter Bewertung die in Anlage IX genannten Prozentsätze als Obergrenzen nicht überschreiten. 2Die Prozentsätze beziehen sich auf die Gesamtzahl aller Planstellen bei einem Dienstherrn in der jeweiligen Laufbahngruppe, im höheren Dienst auf die Gesamtzahl der Planstellen in den Besoldungsgruppen A 13 bis A 16 und B 2. Die für unbefristet eingestellte Tarifbeschäftigte eines Dienstherrn ausgebrachten gleichwertigen Stellen können mit der Maßgabe in die Berechnungsgrundlage einbezogen werden, dass eine entsprechende Anrechnung auf die jeweiligen Stellen für Beförderungsämter erfolgt.

(2) 1Abweichend von Abs. 1 dürfen die Stellenobergrenzen nach Anlage IX in einzelnen Bereichen bei besonderem Bedarf für die Dauer von bis zu fünf Jahren um jeweils bis zu 25 Prozent überschritten werden. 2Der besondere Bedarf ist schriftlich gegenüber dem Landespersonalamt zu begründen. 3Die Direktorin oder der Direktor des Landespersonalamtes entscheidet über die Ausnahme.

(3) Abs. 1 und 2 gelten nicht

  1. 1.

    für die obersten Landesbehörden,

  2. 2.

    für Lehrerinnen und Lehrer sowie pädagogisches Hilfspersonal an öffentlichen Schulen und Hochschulen,

  3. 3.

    für Lehrkräfte an Verwaltungsfachhochschulen,

  4. 4.

    für Laufbahnen, in denen aufgrund des § 25 Abs. 3 das Eingangsamt einer höheren Besoldungsgruppe zugewiesen ist,

  5. 5.

    für Bereiche eines Dienstherrn, in denen durch Haushaltsbestimmung die Besoldungsaufwendungen höchstens auf den Betrag festgelegt sind, der sich bei Anwendung von Abs. 1 ergibt,

  6. 6.

    für die FITKO, rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts nach § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 des IT-Staatsvertrages vom 15. November 2009 (GVBl. I 2010 S. 66), geändert durch Staatsvertrag vom 15. März 2019 bis 21. März 2019 (GVBl. S. 150, 151).

(4) 1Abweichend von Abs. 1 und Abs. 2 gelten in den Gemeinden und Landkreisen sowie in den sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht der für kommunale Angelegenheiten zuständigen Ministerin oder des hierfür zuständigen Ministers oder einer ihr oder ihm nachgeordneten Behörde unterstehen, keine Stellenobergrenzen. 2Bei der Bewertung der Funktionen der Beamtinnen und Beamten in den Gemeinden und Landkreisen ist ein Abstand von mindestens zwei Besoldungsgruppen zur jeweils maßgeblichen Besoldung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters gemäß § 2 Abs. 1 KomBesDAV oder der Landrätin oder des Landrats gemäß § 3 Abs. 1 KomBesDAV zu wahren. 3Die Einrichtung von Ämtern der Besoldungsordnung B des Hessischen Besoldungsgesetzes ist zugelassen, soweit diese Ämter in der Besoldungsordnung B vorgesehen sind.

(5) 1Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zur sachgerechten Bewertung der Funktionen für die sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen und nicht von Abs. 4 erfasst werden, von Abs. 1 abweichende Stellenobergrenzen festzusetzen. 2Bei besonderem Bedarf dürfen diese Obergrenzen für die Dauer von bis zu fünf Jahren in einzelnen Bereichen um jeweils bis zu 25 Prozent überschritten werden. 3Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt nicht.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch § 76 Absatz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 22. September 2022 (GVBl. S. 460)