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§ 27 HBO
Hessische Bauordnung (HBO) 
Landesrecht Hessen

DRITTER TEIL – Bauliche Anlagen → Dritter Abschnitt – Wände, Decken, Dächer

Titel: Hessische Bauordnung (HBO) 
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HBO
Gliederungs-Nr.: 361-108
gilt ab: 03.12.2010
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 06.07.2018
Fundstelle: GVBl. I 2011 S. 46 vom 18.02.2011

§ 27 HBO – Brandwände (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 7. Juli 2018 durch § 88 Nummer 1 der Hessischen Bauordnung vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 198). Zur weiteren Anwendung s. § 87 der Hessischen Bauordnung vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 198).

(1) Brandwände müssen so beschaffen sein, dass sie bei einem Brand ausreichend lang standsicher bleiben und die Ausbreitung von Feuer und Rauch auf andere Gebäude oder Gebäudeabschnitte ausreichend lang verhindern.

(2) 1Brandwände sind herzustellen

  1. 1.

    zum Abschluss von Gebäuden (Gebäudeabschlusswand), bei denen diese Abschlusswände an der Nachbargrenze oder mit einem Abstand bis zu 2,50 m gegenüber der Nachbargrenze errichtet werden, es sei denn, dass ein Abstand von mindestens 5 m zu bestehenden oder nach den baurechtlichen Vorschriften zulässigen künftigen Gebäuden öffentlich-rechtlich gesichert ist,

  2. 2.

    als innere Brandwand zur Unterteilung ausgedehnter Gebäude in Abständen von nicht mehr als 40 m,

  3. 3.

    als innere Brandwand zur Unterteilung landwirtschaftlich genutzter Gebäude in Brandabschnitte von nicht mehr als 10.000 m3 umbauten Raums,

  4. 4.

    als Gebäudeabschlusswand zwischen Wohngebäuden und angebauten landwirtschaftlich genutzten Gebäuden sowie als innere Brandwand zwischen dem Wohnteil und dem landwirtschaftlich genutzten Teil eines Gebäudes.

2Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für

  1. 1.

    seitliche Wände von Vorbauten im Sinne des § 6 Abs. 6 Satz 1, die nicht mehr als 1,5 m vor der Flucht der vorderen oder hinteren Außenwand des Nachbargebäudes vortreten, wenn sie von dem Nachbargebäude oder der Nachbargrenze einen Abstand einhalten, der ihrer eigenen Ausladung entspricht, mindestens jedoch 1 m beträgt,

  2. 2.

    Nebengebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerungsanlagen mit einem Brutto-Rauminhalt bis zu 50 m3 und

  3. 3.

    offene Garagen bis 100 m2Nutzfläche.

(3) Anstelle von Brandwänden nach Abs. 2 sind Wände zulässig, die die Anforderungen der Nr. 4.2 und 4.3 der Anlage 1 erfüllen.

(4) 1Brandwände müssen bis zum Dach durchgehen und in allen Geschossen übereinander angeordnet sein. 2Abweichend von Satz 1 dürfen anstelle innerer Brandwände Wände geschossweise versetzt angeordnet werden, wenn

  1. 1.

    diese Wände im Übrigen den Anforderungen der Nr. 4.1 der Anlage 1 entsprechen,

  2. 2.

    die Decken, soweit sie in Verbindung mit diesen Wänden stehen, feuerbeständig und aus nichtbrennbaren Baustoffen sind und keine Öffnungen haben,

  3. 3.

    die Bauteile, die diese Wände und Decken unterstützen, feuerbeständig und aus nichtbrennbaren Baustoffen sind,

  4. 4.

    die Außenwände in der Breite des Versatzes in dem Geschoss oberhalb oder unterhalb des Versatzes feuerbeständig und in den für den Brandschutz wesentlichen Teilen aus nichtbrennbaren Baustoffen sind und

  5. 5.

    Öffnungen in den Außenwänden im Bereich des Versatzes so angeordnet oder andere Vorkehrungen so getroffen sind, dass eine Brandübertragung in andere Brandabschnitte nicht zu befürchten ist.

(5) 1Brandwände sind 30 cm über die Bedachung zu führen oder in Höhe der Dachhaut mit einer beiderseits 50 cm auskragenden Platte aus feuerbeständigen und nichtbrennbaren Baustoffen abzuschließen; darüber dürfen brennbare Teile des Daches nicht hinweggeführt werden. 2Bei Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3 sind Brandwände mindestens bis unter die Dachhaut zu führen.

(6) Müssen Gebäude oder Gebäudeteile, die über Eck zusammenstoßen, durch eine Brandwand getrennt werden, muss der Abstand dieser Wand von der inneren Ecke mindestens 5 m betragen; das gilt nicht, wenn der Winkel der inneren Ecke mehr als 120º beträgt oder mindestens eine Außenwand auf 5 m Länge als öffnungslose feuerbeständige Wand aus nichtbrennbaren Baustoffen ausgebildet ist.

(7) 1Bauteile mit brennbaren Baustoffen dürfen über Brandwände nicht hinweggeführt werden. 2Bauteile dürfen in Brandwände nur so weit eingreifen, dass deren Feuerwiderstandsfähigkeit nicht beeinträchtigt wird; für Abgasanlagen gilt dies entsprechend.

(8) 1Öffnungen in Brandwänden sind unzulässig. 2Sie sind in inneren Brandwänden nur zulässig, wenn sie nach Zahl und Größe auf das für die Nutzung erforderliche Maß beschränkt sind; die Öffnungen müssen Feuerschutzabschlüsse entsprechend Nr. 4.4 der Anlage 1 haben.

(9) In inneren Brandwänden sind Verglasungen entsprechend Nr. 4.5 der Anlage 1 zulässig, wenn sie nach Zahl und Größe auf das für die Nutzung erforderliche Maß beschränkt sind.

(10) Abs. 4 bis 9 gelten sinngemäß auch für Wände, die nach Abs. 3 und Abs. 4 Satz 2 anstelle von Brandwänden zulässig sind.

(11) Brandwände an oder auf Nachbargrenzen dürfen nur mit nicht brennbaren Baustoffen verkleidet werden.