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§ 27 GebGBbg
Gebührengesetz für das Land Brandenburg (GebGBbg)
Landesrecht Brandenburg
Titel: Gebührengesetz für das Land Brandenburg (GebGBbg)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: GebGBbg
Referenz: 203-1
Abschnitt: Abschnitt 5 – Schlussvorschriften
 

§ 27 GebGBbg – Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gebührengesetz für das Land Brandenburg außer Kraft.