§ 27 GO LSA, Einwohnerversammlung, Einwohnerfragestunde
(1) In jeder Gemeinde soll der Bürgermeister mindestens einmal jährlich, auf Verlangen des Gemeinderates auch öfter, eine Einwohnerversammlung zur Erörterung gemeindlicher Angelegenheiten einberufen. In größeren Gemeinden sollen Einwohnerversammlungen auf Teile des Gemeindegebietes beschränkt werden.
(2) Nach Maßgabe der Hauptsatzung sind Fragestunden für die Einwohner im Rahmen der Gemeinderatssitzungen vorzusehen.
