§ 27 GOL
Geschäftsordnung der Hessischen Landesregierung (GOL)
Geschäftsordnung der Hessischen Landesregierung (GOL)
Landesrecht Hessen
III. Teil – Die Landesregierung
§ 27 GOL – Ausführung der Beschlüsse
Die Beschlüsse der Landesregierung werden von den zuständigen Mitgliedern der Landesregierung ausgeführt, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist.