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§ 27 FischG
Fischereigesetz (FischG)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 6 – Fischereierlaubnis

Titel: Fischereigesetz (FischG)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: FischG
Gliederungs-Nr.: 793.1
Normtyp: Gesetz

§ 27 FischG – Erlöschen und Kündigung der Fischereierlaubnis

(1) Die Fischereierlaubnis ist nicht übertragbar. Sie erlischt

  1. 1.
    mit dem Tod des Berechtigten,
  2. 2.
    wenn das Fischereiausübungsrecht des Erlaubnisgebers endet.

(2) Eine unentgeltliche Fischereierlaubnis kann jederzeit aufgehoben werden, auch wenn sie auf bestimmte Zeit erteilt ist. Eine entgeltliche Fischereierlaubnis ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats für den Ablauf des Monats kündbar. Das Entgelt ist anteilig zu erstatten, sofern der Kündigungsgrund nicht vom Erlaubnisnehmer zu vertreten ist. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.