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§ 27 FernUSG
Gesetz zum Schutz der Teilnehmer am Fernunterricht (Fernunterrichtsschutzgesetz - FernUSG) 
Bundesrecht

4. Abschnitt – Übergangsvorschriften; Änderung von Bundesgesetzen; Schlussvorschriften

Titel: Gesetz zum Schutz der Teilnehmer am Fernunterricht (Fernunterrichtsschutzgesetz - FernUSG) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: FernUSG
Gliederungs-Nr.: 2211-4
Normtyp: Gesetz

§ 27 FernUSG – Übergangsvorschrift

(1) Auf Fernunterrichtsverträge, die vor dem 30. Juni 2000 abgeschlossen worden sind, ist dieses Gesetz in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Informationsmaterial, das vor dem 1. Oktober 2000 hergestellt wurde und das § 3 Abs. 2 und 3 nicht genügt, darf bis zum 31. März 2001 verwendet werden.

(3) 1§ 17 ist in der seit dem 1. August 2002 geltenden Fassung auf Verträge anzuwenden, die nach dem 1. August 2002 abgeschlossen worden sind. 2Die Vorschrift findet auch auf Verträge Anwendung, die nach dem 31. Dezember 2001 abgeschlossen worden und zugleich Haustürgeschäfte sind.

Zu § 27: Geändert durch G vom 23. 7. 2002 (BGBl I S. 2850).