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§ 27 EnteigG
Gesetz über die Enteignung von Grundeigentum
Landesrecht Saarland

Titel III – Enteignungsverfahren → 3. – Vollziehung der Enteignung

Titel: Gesetz über die Enteignung von Grundeigentum
Normgeber: Saarland
Redaktionelle Abkürzung: EnteigG,SL
Gliederungs-Nr.: 214-2
Normtyp: Gesetz

§ 27 EnteigG

(1) Die Enteignung des Grundstücks wird auf Antrag des Unternehmers vom Ministerium für Wirtschaft und Arbeit, Energie und Verkehr ausgesprochen, wenn der nach § 25 vorbehaltene Rechtsweg dem Unternehmer gegenüber durch Ablauf der sechsmonatigen Frist, Verzicht oder rechtskräftiges Urteil erledigt und wenn nachgewiesen ist, dass die vereinbarte (§§ 15, 21) oder endgültig festgestellte Entschädigungs- oder Kautionssumme rechtsgültig gezahlt oder hinterlegt ist.

(2) Die Enteignungserklärung schließt, insofern nicht ein anderes dabei vorbehalten wird, die Einweisung in den Besitz in sich.