§ 27 EnteigG
Gesetz über die Enteignung von Grundeigentum
Gesetz über die Enteignung von Grundeigentum
Landesrecht Saarland
Titel III – Enteignungsverfahren → 3. – Vollziehung der Enteignung
§ 27 EnteigG
(1) Die Enteignung des Grundstücks wird auf Antrag des Unternehmers vom Ministerium für Wirtschaft und Arbeit, Energie und Verkehr ausgesprochen, wenn der nach § 25 vorbehaltene Rechtsweg dem Unternehmer gegenüber durch Ablauf der sechsmonatigen Frist, Verzicht oder rechtskräftiges Urteil erledigt und wenn nachgewiesen ist, dass die vereinbarte (§§ 15, 21) oder endgültig festgestellte Entschädigungs- oder Kautionssumme rechtsgültig gezahlt oder hinterlegt ist.
(2) Die Enteignungserklärung schließt, insofern nicht ein anderes dabei vorbehalten wird, die Einweisung in den Besitz in sich.