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§ 27 EigVO M-V
Eigenbetriebsverordnung (EigVO M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 2 – Eigenkapitalausstattung, Wirtschaftsführung und Rechnungswesen

Titel: Eigenbetriebsverordnung (EigVO M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: EigVO M-V
Gliederungs-Nr.: 2020-2-46
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 27 EigVO M-V – Aufstellung und Vorlage des Jahresabschlusses und des Lageberichts (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 31. August 2017 durch § 44 Absatz 2 der Verordnung vom 14. Juli 2017 (GVOBl. M-V S. 206). Zur weiteren Anwendung s. § 43 Absatz 2 der Verordnung vom 14. Juli 2017 (GVOBl. M-V S. 206).

(1) Die Betriebsleitung hat den Jahresabschluss und den Lagebericht innerhalb von vier Monaten nach dem Ende des Wirtschaftsjahres aufzustellen. Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind von der Betriebsleitung unter Angabe des Datums zu unterzeichnen.

(2) Der geprüfte Jahresabschluss und der Lagebericht sind über den Bürgermeister dem Betriebsausschuss vorzulegen.

(3) Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind mit der Stellungnahme des Betriebsausschusses der Gemeindevertretung zur Feststellung vorzulegen.