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§ 27 EGAktG
Einführungsgesetz zum Aktiengesetz
Bundesrecht

2. Abschnitt – Anwendung aktienrechtlicher Vorschriften auf Unternehmen mit anderer Rechtsform

Titel: Einführungsgesetz zum Aktiengesetz
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: EGAktG
Gliederungs-Nr.: 4121-2
Normtyp: Gesetz

§ 27 EGAktG – Entscheidung über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats

§ 96 Absatz 4, §§ 97 bis 99 des Aktiengesetzes gelten sinngemäß für Gesellschaften mit beschränkter Haftung und bergrechtliche Gewerkschaften.

Zu § 27: Geändert durch G vom 24. 4. 2015 (BGBl I S. 642).