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§ 27 DBGrG
Gesetz über die Gründung einer Deutsche Bahn Aktiengesellschaft (Deutsche Bahn Gründungsgesetz - DBGrG)
Bundesrecht

Dritter Abschnitt – Organisation, Wirtschaftsführung und -prüfung

Titel: Gesetz über die Gründung einer Deutsche Bahn Aktiengesellschaft (Deutsche Bahn Gründungsgesetz - DBGrG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DBGrG
Gliederungs-Nr.: 931-5
Normtyp: Gesetz

§ 27 DBGrG – Prüfungsrechte des Bundesrechnungshofes

(1) Die Prüfung der Betätigung des Bundes bei der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft sowie bei den durch Ausgliederung gemäß § 2 Abs. 1 oder § 3 Abs. 3 errichteten Gesellschaften richtet sich nach § 92 der Bundeshaushaltsordnung.

(2) Bei der Prüfung der Leistungen nach diesem Gesetz oder nach dem Bundesschienenwegeausbaugesetz an die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft sowie an die durch Ausgliederung gemäß § 2 Abs. 1 oder § 3 Abs. 3 errichteten Gesellschaften hat der Bundesrechnungshof die Rechte nach § 91 Abs. 2 Satz 1 der Bundeshaushaltsordnung. Prüfungsrechte des Bundesrechnungshofes hinsichtlich anderer Leistungen bleiben unberührt.