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§ 27 BüWG
Gesetz über die Wahl zur Hamburgischen Bürgerschaft (BüWG)
Landesrecht Hamburg

III – Vorbereitung für die Wahl

Titel: Gesetz über die Wahl zur Hamburgischen Bürgerschaft (BüWG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: BüWG
Gliederungs-Nr.: 111-1
Normtyp: Gesetz

§ 27 BüWG – Stimmzettel

(1) Für die Wahl nach Wahlkreislisten und für die Wahl nach Landeslisten werden getrennte amtliche Stimmzettel verwendet, die sich in der Farbe des Papiers unterscheiden.

(2) Die Stimmzettel enthalten alle zugelassenen Wahlvorschläge unter Angabe von Familiennamen, Vornamen, Geburtsjahr und Beruf der im Wahlvorschlag benannten Personen. Die Stimmzettel für die Wahl nach Wahlkreislisten enthalten zusätzlich die Angabe des Stadtteils, in denen die benannten Personen jeweils ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung haben. Bei Wahlvorschlägen von Parteien oder Wählervereinigungen werden außerdem der vollständige Name oder das Kennwort und die Kurzbezeichnung angegeben.

(3) Die Reihenfolge der Wahlkreislisten richtet sich nach der Zahl der im Wahlvorschlag benannten Personen, höchstens jedoch bis zu der Anzahl, die der über den Wahlkreis zu verteilenden Sitze entspricht. Die Reihenfolge der Landeslisten richtet sich nach der Zahl aller in den Wahlkreislisten der Partei oder Wählervereinigung nach Satz 1 zu berücksichtigenden Personen. Bei gleicher für die Bestimmung der Reihenfolge zu berücksichtigender Personenzahl entscheidet die Zahl der Gesamtstimmen, die die Partei oder Wählervereinigung bei der letzten Wahl zur Bürgerschaft erreicht hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet die alphabetische Reihenfolge der Namen der Parteien oder Wählervereinigungen oder bei Einzelbewerbungen des Kennwortes.

(4) Die Stimmzettel enthalten außerdem eine kurze allgemein verständliche Erläuterung der Regeln zur Stimmabgabe.