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§ 27 BremNatSchG
Bremisches Naturschutzgesetz (BremNatSchG)
Landesrecht Bremen

Abschnitt 5 – Schutz und Pflege wild lebender Tier- und Pflanzenarten

Titel: Bremisches Naturschutzgesetz (BremNatSchG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremNatSchG
Gliederungs-Nr.: 790-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 27 BremNatSchG – Aufgaben des Artenschutzes (1)

Die Vorschriften dieses Abschnitts dienen dem Schutz und der Pflege der wild lebenden Tier- und Pflanzenarten in ihrer natürlichen und historisch gewachsenen Vielfalt. Der Artenschutz umfasst insbesondere

  1. 1.
    den Schutz der Tiere und Pflanzen und ihrer Lebensgemeinschaften vor Beeinträchtigungen durch den Menschen,
  2. 2.
    den Schutz, die Pflege, die Entwicklung und die Wiederherstellung der Biotope wild lebender Tier- und Pflanzenarten sowie die Gewährleistung ihrer sonstigen Lebensbedingungen.

Er kann auch die Ansiedlung von Tieren und Pflanzen verdrängter wild lebender Arten in geeigneten Biotopen innerhalb ihres natürlichen Verbreitungsgebietes umfassen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 8. Mai 2010 durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. April 2010 (Brem.GBl. S. 315). Zur weiteren Anwendung s. § 42 des Gesetzes vom 27. April 2010 (Brem.GBl. S. 315).