Gesetz Nr. 1535 über das Friedhofs-, Bestattungs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz - BestattG)
Zweiter Teil – Leichenwesen → Dritter Abschnitt – Bestattung und Ausgrabung von Leichen, Beisetzung von Asche Verstorbener
§ 27 BestattG – Bestattungsart (1)
Außer Kraft am 5. Februar 2021 durch § 52 Absatz 2 des Gesetzes vom 22. Januar 2021 (Amtsbl. I S. 226). Zur weiteren Anwendung s. § 50 des Gesetzes vom 22. Januar 2021 (Amtsbl. I S. 226).
(1) Die Bestattung kann als Erd- oder Feuerbestattung oder als oberirdische Bestattung in Grabkammern vorgenommen werden.
(2) Art und Ort der Bestattung richten sich, soweit möglich, nach dem Willen der/des Verstorbenen, wenn sie/er das 14. Lebensjahr vollendet hatte und nicht geschäftsunfähig war.
(3) Ist eine derartige Willensbekundung nicht bekannt; entscheiden die Hinterbliebenen in der Reihenfolge des § 26 Abs. 1.
(4) Wenn die Ortspolizeibehörde des Sterbeortes oder des Wohnortes die Bestattung veranlasst, hat sie für eine würdige, angemessene und ortsübliche Bestattung Sorge zu tragen. Eine Willenserklärung nach Absatz 2 soll berücksichtigt werden. Gleiches gilt für eine Bestattung, deren Kosten nach § 74 SGB XII von dem jeweils zuständigen Sozialhilfeträger zu übernehmen ist. Handelt es sich um die Leiche einer/eines Unbekannten, so ist grundsätzlich eine Erdbestattung zulässig. § 30 Absatz 2 findet Anwendung.