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§ 27 BestattG
Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen des Landes Schleswig-Holstein (Bestattungsgesetz - BestattG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt V – Bußgeld- und Schlussvorschriften

Titel: Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen des Landes Schleswig-Holstein (Bestattungsgesetz - BestattG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: BestattG
Gliederungs-Nr.: 2128-2
Normtyp: Gesetz

§ 27 BestattG – Aufgaben und Kosten

(1) Die Kreise und kreisfreien Städte erfüllen ihre Aufgaben nach diesem Gesetz als Träger des Öffentlichen Gesundheitsdienstes als pflichtige Selbstverwaltungsaufgaben. Sie überwachen die Einhaltung dieser Vorschriften sowie die Einhaltung der sich aus §§ 3, 5, 7 Abs. 1 bis 3, § 9 Abs. 4 und § 17 Abs. 1 ergebenden Pflichten Dritter und treffen die nach pflichtgemäßem Ermessen notwendigen Maßnahmen zur Abwehr von Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften.

(2) Soweit die Aufgaben nach diesem Gesetz nicht nach Absatz 1 übertragen werden, nehmen die Gemeinden sie als Pflichtige Selbstverwaltungsaufgaben wahr. Sie treffen die nach pflichtgemäßem Ermessen notwendigen Maßnahmen zur Abwehr von Zuwiderhandlungen.

(3) Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz werden von den Kreisen und Gemeinden Kosten (Gebühren und Auslagen) nach dem Kommunalabgabengesetz und vom Land als Friedhofsträger nach dem Verwaltungskostengesetz des Landes Schleswig-Holstein erhoben.