§ 27 BbgNRG
Brandenburgisches Nachbarrechtsgesetz (BbgNRG)
Brandenburgisches Nachbarrechtsgesetz (BbgNRG)
Landesrecht Brandenburg
§ 27 BbgNRG – Aufschichtungen und sonstige Anlagen
(1) Mit Aufschichtungen von Holz, Steinen, Stroh und dergleichen sowie sonstigen mit dem Grundstück nicht fest verbundenen Anlagen, die nicht über 1,50 m hoch sind, braucht kein Mindestabstand von der Grenze eingehalten zu werden. Sind sie höher, so muss der Abstand um so viel über 0,50 m betragen, als ihre Höhe das Maß von 1,50 m übersteigt.
(2) Absatz 1 gilt nicht
- 1.für Baugerüste,
- 2.für Aufschichtungen und Anlagen, die eine Wand oder geschlossene Einfriedung nicht überragen, und
- 3.gegenüber Grenzen zu öffentlichen Verkehrsflächen, zu öffentlichen Grünflächen und zu oberirdischen Gewässern von mehr als 0,50 m Breite (Mittelwasserstand).