§ 27 BbgKVerf
Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf)
Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf)
Landesrecht Brandenburg
Kapitel 2 – Innere Gemeindeverfassung → Abschnitt 1 – Gemeindevertretung
§ 27 BbgKVerf – Zusammensetzung und Wahl der Gemeindevertretung
(1) Die Gemeindevertretung besteht aus den Gemeindevertretern und dem Bürgermeister als stimmberechtigtem Mitglied. In Städten führt die Gemeindevertretung die Bezeichnung Stadtverordnetenversammlung, die Gemeindevertreter führen die Bezeichnung Stadtverordnete.
(2) Die Gemeindevertreter werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl von den Bürgern der Gemeinde für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Das Nähere regelt das Brandenburgische Kommunalwahlgesetz.