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§ 27 BbgDSchG
Gesetz über den Schutz und die Pflege der Denkmale im Land Brandenburg (Brandenburgisches Denkmalschutzgesetz - BbgDSchG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 6 – Ordnungswidrigkeiten

Titel: Gesetz über den Schutz und die Pflege der Denkmale im Land Brandenburg (Brandenburgisches Denkmalschutzgesetz - BbgDSchG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgDSchG
Gliederungs-Nr.: 557-1
Normtyp: Gesetz

§ 27 BbgDSchG – Verordnungsermächtigung für die Stiftung Preußische Schlösser und Gärten Berlin-Brandenburg

(1) Die Stiftung Preußische Schlösser und Gärten Berlin-Brandenburg wird ermächtigt, zur Abwehr von Gefahren für die in ihrem Vermögen befindlichen baulichen und gärtnerischen Anlagen eine ordnungsbehördliche Verordnung zu erlassen. Ordnungswidrigkeiten nach dieser Verordnung können mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden. Die Stiftung Preußische Schlösser und Gärten Berlin-Brandenburg vollstreckt die Geldbuße nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Brandenburg. Die Stiftung kann mit der Landeshauptstadt Potsdam oder den Landkreisen durch eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung regeln, dass Vollstreckungsaufgaben durch diese wahrgenommen werden.

(2) Zuständig für den Erlass der ordnungsbehördlichen Verordnung ist der Generaldirektor.

(3) Die ordnungsbehördliche Verordnung ist im Amtsblatt für Brandenburg zu verkünden.