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§ 27 BWG
Bundeswahlgesetz
Bundesrecht

Vierter Abschnitt – Vorbereitung der Wahl

Titel: Bundeswahlgesetz
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: BWG
Gliederungs-Nr.: 111-1
Normtyp: Gesetz

§ 27 BWG – Landeslisten

(1) 1Landeslisten können nur von Parteien eingereicht werden. 2Sie müssen von dem Vorstand des Landesverbandes oder, wenn Landesverbände nicht bestehen, von den Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände, die im Bereich des Landes liegen, bei den in § 18 Abs. 2 genannten Parteien außerdem von 1 vom Tausend der Wahlberechtigten des Landes bei der letzten Bundestagswahl, jedoch höchstens 2.000 Wahlberechtigten, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. 3Die Wahlberechtigung der Unterzeichner eines Wahlvorschlages einer der in § 18 Abs. 2 genannten Parteien muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei Einreichung der Landesliste nachzuweisen. 4Das Erfordernis zusätzlicher Unterschriften gilt nicht für Landeslisten von Parteien nationaler Minderheiten.

(2) Landeslisten müssen den Namen der einreichenden Partei und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese enthalten.

(3) Die Namen der Bewerber müssen in erkennbarer Reihenfolge aufgeführt sein.

(4) 1Ein Bewerber kann nur in einem Land und hier nur in einer Landesliste vorgeschlagen werden. 2Als Bewerber einer Landesliste kann nur vorgeschlagen werden, wer nicht als Bewerber nach § 20 Absatz 3 vorgeschlagen ist. 3In einer Landesliste kann nur benannt werden, wer seine Zustimmung dazu schriftlich erklärt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich.

(5) § 21 Abs. 1, 3, 5 und 6 sowie die §§ 22 bis 25 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass die Versicherung an Eides Statt nach § 21 Abs. 6 Satz 2 sich auch darauf zu erstrecken hat, dass die Festlegung der Reihenfolge der Bewerber in der Landesliste in geheimer Abstimmung erfolgt ist.

Zu § 27: Berichtigt am 1. 9. 1993 (BGBl I S. 1594), geändert durch G vom 27. 4. 2001 (BGBl I S. 698) und 8. 6. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 147) (14. 6. 2023).