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§ 27 BPolLV
Verordnung über die Laufbahnen der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten in der Bundespolizei (Bundespolizei-Laufbahnverordnung - BPolLV)
Bundesrecht

Abschnitt 5 – Ergänzende Vorschriften

Titel: Verordnung über die Laufbahnen der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten in der Bundespolizei (Bundespolizei-Laufbahnverordnung - BPolLV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BPolLV
Gliederungs-Nr.: 13-6-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 27 BPolLV – Ausnahmen (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 7. Dezember 2011 durch Artikel 3 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung vom 2. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2408). Zur weiteren Anwendung s. § 17 der Verordnung vom 2. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2408).

(1) Der Bundespersonalausschuss kann auf Antrag des Bundesministeriums des Innern für einzelne Fälle oder für Gruppen von Fällen Ausnahmen von folgenden Vorschriften dieser Verordnung zulassen:

  1. 1.
  2. 2.
    Probezeit:

    § 10 Abs. 2, § 23;
  3. 3.
    Überspringen von Ämtern bei Anstellung oder Beförderung:

    § 10 Abs. 6 Satz 2, § 11 Abs. 3;
  4. 4.
    Beförderung während der Probezeit oder innerhalb eines Jahres nach der Anstellung oder der letzten Beförderung:

    § 11 Abs. 2 Satz 1 und 2;
  5. 5.
    Mindestbewährungszeit für Beförderungen:

    § 11 Abs. 4 Satz 1 und 2;
  6. 6.
    Anstellung während der Probezeit:

    § 10 Abs. 6 Satz 3.

(2) Wird einer Beamtin oder einem Beamten nach Zulassung einer Ausnahme von § 10 Abs. 6 Satz 2 bei der Anstellung ein Beförderungsamt verliehen, so gilt dies zugleich als Beförderung.

Zu § 27: Geändert durch V vom 11. 12. 2003 (BGBl I S. 2541) und 4. 6. 2009 (BGBl I S. 1237).