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§ 27 BBankG
Gesetz über die Deutsche Bundesbank
Bundesrecht

Sechster Abschnitt – Jahresabschluss, Kostenrechnung, Gewinnverteilung

Titel: Gesetz über die Deutsche Bundesbank
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: BBankG
Gliederungs-Nr.: 7620-1
Normtyp: Gesetz

§ 27 BBankG – Gewinnverteilung

Der Reingewinn ist in nachstehender Reihenfolge zu verwenden:

  1. 1.
    zwanzig vom Hundert des Gewinns, jedoch mindestens zweihundertfünfzig Millionen Euro, sind einer gesetzlichen Rücklage, soweit sie den Betrag von 2,5 Milliarden Euro unterschreitet, bis zu ihrer Auffüllung zuzuführen; die gesetzliche Rücklage darf nur zum Ausgleich von Wertminderungen und zur Deckung anderer Verluste verwendet werden;
  2. 2.
    der Restbetrag ist an den Bund abzuführen.