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§ 27 ArchtG-LSA
Architektengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (ArchtG-LSA) 
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 2 – Architektenkammer Sachsen-Anhalt → Abschnitt 2 – Satzung, Organe und Einrichtungen der Architektenkammer Sachsen-Anhalt

Titel: Architektengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (ArchtG-LSA) 
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: ArchtG-LSA
Gliederungs-Nr.: 702.2
Normtyp: Gesetz

§ 27 ArchtG-LSA – Rügerecht des Vorstandes bei Berufspflichtverletzungen

(1) Der Vorstand kann das Verhalten von Berufsangehörigen, die Berufspflichten verletzt haben, rügen, wenn die Schuld gering ist und die Durchführung eines Berufsrechtsverfahrens nicht erforderlich erscheint. Das Rügerecht erlischt, sobald ein Berufsrechtsverfahren eingeleitet worden ist.

(2) Vor Erteilung der Rüge sind die Betroffenen zu hören. Der Bescheid über die Erteilung einer Rüge ist zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(3) Gerügte Personen können gegen den Bescheid binnen eines Monats nach Zustellung Einspruch beim Vorstand erheben. Wird der Einspruch vom Vorstand zurückgewiesen, können sie binnen eines Monats nach Zustellung der Einspruchsentscheidung die Einleitung eines Berufsrechtsverfahrens gegen sich beantragen.

(4) Eine vom Vorstand erteilte Rüge ist bei einer Einstellung des Verfahrens wegen Geringfügigkeit (§ 25 Abs. 5 Satz 2) aufrechtzuerhalten, wenn die Rüge gerechtfertigt erteilt wurde.

(5) Die Erteilung einer Rüge steht der Einleitung des Berufsrechtsverfahrens in derselben Sache nicht entgegen. Wird wegen desselben Sachverhaltes neben einer bereits erteilten Rüge eine Maßnahme im Berufsrechtsverfahren nach § 26 verhängt, wird die Rüge mit Verhängung der Maßnahme gegenstandslos und ist aus der Akte zu tilgen.

(6) Eingetragene Rügen werden gelöscht, wenn sich die Betroffenen fünf Jahre keiner weiteren Berufspflichtverletzung mehr schuldig gemacht haben.