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§ 27 ArchG
Architektengesetz Rheinland-Pfalz (ArchG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Vierter Abschnitt – Eintragungsausschuss

Titel: Architektengesetz Rheinland-Pfalz (ArchG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: ArchG
Gliederungs-Nr.: 70-10
Normtyp: Gesetz

§ 27 ArchG – Zusammensetzung  (1)

(1) Der Eintragungsausschuss besteht aus dem Vorsitzenden und acht Beisitzern. Für jedes Mitglied des Eintragungsausschusses ist ein Stellvertreter zu bestellen.

(2) Der Vorsitzende und sein Stellvertreter müssen die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz haben oder die Voraussetzungen des § 110 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes erfüllen.

(3) Die Beisitzer und ihre Stellvertreter müssen persönliche Mitglieder der Architektenkammer sein.

(4) Die Mitglieder des Eintragungsausschusses und ihre Stellvertreter dürfen weder einem Organ der Architektenkammer angehören noch Bedienstete der Architektenkammer oder der Aufsichtsbehörde sein.

(5) § 15 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 23. Dezember 2005 durch § 41 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 2005 (GVBl. S. 505). Zur weiteren Anwendung s. § 40 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 2005 (GVBl. S. 505)