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§ 27 ArchG M-V
Architektengesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Architektengesetz - ArchG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 2 – Architektenkammer Mecklenburg-Vorpommern

Titel: Architektengesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Architektengesetz - ArchG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: ArchG M-V
Gliederungs-Nr.: 2130-5
Normtyp: Gesetz

§ 27 ArchG M-V – Auskünfte  (1)

(1) Die Antragsteller, die Kammermitglieder und die in das Verzeichnis nach § 4 Abs. 2 Eingetragenen und die Gesellschaften nach den §§ 6 bis 7a sind verpflichtet, der Architektenkammer auf Verlangen die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu geben. Änderungen der Eintragungsvoraussetzungen sind der Architektenkammer unverzüglich und unaufgefordert schriftlich anzuzeigen.

(2) Die Auskunftspflicht beinhaltet auch die Pflicht zur Vorlage von Unterlagen und Urkunden.

(3) Eine Auskunftspflicht besteht nicht, wenn sich das Kammermitglied durch die Erteilung der Auskunft der Gefahr eines Straf-, Ordnungswidrigkeits-, Disziplinar- oder Ehrenverfahrens aussetzen würde.

(4) Für Auskünfte an das Versorgungswerk durch deren Teilnehmer gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 28. November 2009 durch § 39 Absatz 2 des Gesetzes vom 18. November 2009 (GVOBl. M-V S. 646). Zur weiteren Anwendung s. § 38 des Gesetzes vom 18. November 2009 (GVOBl. M-V S. 646).