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§ 27 AbgG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtages von Mecklenburg-Vorpommern - Abgeordnetengesetz -
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt III – Entschädigung der Abgeordneten und Versorgung → Titel 5 – Anrechnung beim Zusammentreffen mehrerer Bezüge

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtages von Mecklenburg-Vorpommern - Abgeordnetengesetz -
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Redaktionelle Abkürzung: AbgG,MV
Gliederungs-Nr.: 1101-1
Normtyp: Gesetz

§ 27 AbgG – Anrechnung beim Zusammentreffen mehrerer Bezüge

(1) Haben Abgeordnete neben ihrer Entschädigung nach § 6 Anspruch auf Einkommen aus einem Amtsverhältnis, wird die Entschädigung nach § 6 um 75 vom Hundert gekürzt.

(2) Für die Zeit, für die Abgeordnete eine Entschädigung als Mitglied des Europäischen Parlaments oder des Deutschen Bundestages erhalten, werden die Entschädigung nach § 6 Absatz 1 und die Kostenpauschale nach § 9 Absatz 1 nicht gewährt. Ausgenommen von dieser Regelung ist § 29 Absatz 3.

(3) Haben Abgeordnete neben ihrer Entschädigung nach § 6 Anspruch auf Versorgungsbezüge aus der Mitgliedschaft im Europäischen Parlament, aus einem Amtsverhältnis oder einer Verwendung im öffentlichen Dienst, so ruht die Entschädigung in Höhe von 50 vom Hundert der Versorgungsbezüge, höchstens jedoch zu 30 vom Hundert der Entschädigung nach § 6 Absatz 1.

(4) Beziehen ehemalige Abgeordnete Entschädigung als Mitglied des Europäischen Parlaments oder des Deutschen Bundestages oder der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes, ruhen die Versorgungsansprüche nach diesem Gesetz bis zur Höhe des Betrages der Entschädigung, die sie als Abgeordnete des anderen Parlaments erhalten. Entsprechendes gilt für die Hinterbliebenen (§ 23).

(5) Versorgungsansprüche nach diesem Gesetz ruhen neben dem Einkommen aus einem Amtsverhältnis oder einer Verwendung im öffentlichen Dienst zu 75 vom Hundert des Betrages, um den sie und das Einkommen die Entschädigung nach § 6 Absatz 1 übersteigen, höchstens jedoch in Höhe von 75 vom Hundert.

(6) Versorgungsansprüche nach diesem Gesetz ruhen neben Versorgungsbezügen aus der Mitgliedschaft im Europäischen Parlament, aus einem Amtsverhältnis oder einer Verwendung im öffentlichen Dienst oder neben Renten in Höhe von 50 vom Hundert des Betrages, um den die Ansprüche zusammen die Entschädigung nach § 6 Absatz 1 übersteigen. Abweichend von Satz 1 gilt eine höhere Altersversorgung aus einem anderen Amt oder einer anderen Parlamentszugehörigkeit als Obergrenze, sofern die Versorgungsempfängerin oder der Versorgungsempfänger dieses Amt oder Mandat wenigstens drei Jahre innehatte. In jedem Fall ruhen die Ansprüche nach diesem Gesetz höchstens in Höhe von 75 vom Hundert.