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§ 27 ALVO M-V
Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten in Mecklenburg-Vorpommern (Allgemeine Laufbahnverordnung - ALVO M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 3 – Berufliche Entwicklung → Unterabschnitt 1 – Gestaltung der Laufbahnen, Einstellung, Probezeit

Titel: Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten in Mecklenburg-Vorpommern (Allgemeine Laufbahnverordnung - ALVO M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: ALVO M-V
Gliederungs-Nr.: 2030-11-6
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 27 ALVO M-V – Einstellung im ersten Beförderungsamt

(1) Eine Einstellung nach § 18 Satz 2 Nummer 1 des Landesbeamtengesetzes in dem nächsten Amt, das dem Einstiegsamt folgt, in dem ansonsten die Einstellung erfolgen würde, ist durch Entscheidung der obersten Dienstbehörde zulässig, wenn die Bewerberin oder der Bewerber

  1. 1.

    eine den Anforderungen des höheren Amtes entsprechende berufliche Erfahrung besitzt und das Beförderungsamt nach dem individuellen fiktiven Werdegang bei einer früheren Einstellung hätte erreicht werden können oder

  2. 2.

    über eine für die Laufbahn förderliche, über die Einstellungsvoraussetzungen erheblich hinausgehende berufliche Qualifikation verfügt.

Die in § 18 Satz 2 Nummer 2 und Satz 3 des Landesbeamtengesetzes aufgeführten Ausnahmemöglichkeiten bleiben unberührt.

(2) Die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 liegen vor, wenn

  1. 1.

    nach Erwerb der Laufbahnbefähigung eine frühere Einstellung möglich gewesen wäre und bei einem regelmäßigen Verlauf der Probezeit und unter Berücksichtigung der Beförderungssperrfrist nach § 31 Satz 1 das Beförderungsamt hätte erreicht werden können und

  2. 2.

    die beruflichen Tätigkeiten innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes nach Art und Schwierigkeit den Anforderungen aus dem höheren Amt mindestens gleichwertig sind.