Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 27 ABKG
Berliner Architekten- und Baukammergesetz (ABKG) 
Landesrecht Berlin

ERSTER TEIL – Schutz der Berufsbezeichnungen Architektin, Architekt, Innenarchitektin, Innenarchitekt, Landschaftsarchitektin, Landschaftsarchitekt, Stadtplanerin und Stadtplaner; Architektenkammer Berlin → Dritter Abschnitt – Berufsgerichtsbarkeit

Titel: Berliner Architekten- und Baukammergesetz (ABKG) 
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: ABKG
Gliederungs-Nr.: 7102-6
Normtyp: Gesetz

§ 27 ABKG – Berufsordnung

(1) Wer nach diesem Gesetz der Berufsordnung unterworfen ist, hat seinen Beruf gewissenhaft auszuüben und dem ihm im Zusammenhang mit dem Beruf entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen. Das Nähere regelt die Berufsordnung.

(2) Die Berufsordnung soll insbesondere Vorschriften enthalten über

  1. 1.

    die gewissenhafte Ausübung des Berufes,

  2. 2.

    das berufliche Verhalten gegenüber Auftraggebenden, Unternehmerinnen und Unternehmern, Bauhandwerkerinnen und Bauhandwerkern sowie Kolleginnen und Kollegen,

  3. 3.

    die berufliche Fortbildung,

  4. 4.

    den zulässigen Umfang der Werbung, insbesondere auch über die gleichzeitige Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit im Baubereich; vergleichende Werbung ist unzulässig,

  5. 5.

    die Wahrung der Unabhängigkeit und Eigenverantwortlichkeit der freischaffenden Architektinnen und Architekten sowie Stadtplanerinnen und Stadtplaner,

  6. 6.

    die Pflicht zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung,

  7. 7.

    Pflichten bei der Teilnahme an Wettbewerben,

  8. 8.

    die erforderlichen Angaben, die die Kammer oder das Versorgungswerk zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt.

(3) Ein außerhalb des Berufes liegendes Verhalten ist eine Berufspflichtverletzung, wenn es nach den Umständen des Einzelfalles in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für die Ausübung der Berufstätigkeit oder das Ansehen des Berufsstandes bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.