§ 278 LVwG
Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Abschnitt V – Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen → Unterabschnitt 1 – I. Allgemeine Vorschriften
§ 278 LVwG – Vollstreckung zur Nachtzeit und an Sonn- und Feiertagen
Zur Nachtzeit, an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen darf die Vollstreckungsbeamtin oder der Vollstreckungsbeamte nur mit schriftlicher Erlaubnis der Leiterin oder des Leiters der Vollstreckungsbehörde vollstrecken. Die Erlaubnis ist bei der Vollstreckung vorzuzeigen.