§ 275a StPO, Entscheidung über die im Urteil vorbehaltene oder die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung
(1) 1Ist im Urteil die Anordnung der Sicherungsverwahrung vorbehalten (§ 66a des Strafgesetzbuches), übersendet die Vollstreckungsbehörde die Akten rechtzeitig an die Staatsanwaltschaft des zuständigen Gerichts. 2Diese übergibt die Akten so rechtzeitig dem Vorsitzenden des Gerichts, dass eine Entscheidung bis zu dem in Absatz 5 genannten Zeitpunkt ergehen kann. 3Ist die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 67d Absatz 6 Satz 1 des Strafgesetzbuches für erledigt erklärt worden, übersendet die Vollstreckungsbehörde die Akten unverzüglich an die Staatsanwaltschaft des Gerichts, das für eine nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung (§ 66b des Strafgesetzbuches) zuständig ist. 4Beabsichtigt diese, eine nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung zu beantragen, teilt sie dies der betroffenen Person mit. 5Die Staatsanwaltschaft soll den Antrag auf nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung unverzüglich stellen und ihn zusammen mit den Akten dem Vorsitzenden des Gerichts übergeben.
(2) Für die Vorbereitung und die Durchführung der Hauptverhandlung gelten die §§ 213 bis 275 entsprechend, soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist.
(3) 1Nachdem die Hauptverhandlung nach Maßgabe des § 243 Abs. 1 begonnen hat, hält ein Berichterstatter in Abwesenheit der Zeugen einen Vortrag über die Ergebnisse des bisherigen Verfahrens. 2Der Vorsitzende verliest das frühere Urteil, soweit es für die Entscheidung über die vorbehaltene oder die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung von Bedeutung ist. 3Sodann erfolgt die Vernehmung des Verurteilten und die Beweisaufnahme.
(4) 1Das Gericht holt vor der Entscheidung das Gutachten eines Sachverständigen ein. 2Ist über die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung zu entscheiden, müssen die Gutachten von zwei Sachverständigen eingeholt werden. 3Die Gutachter dürfen im Rahmen des Strafvollzugs oder des Vollzugs der Unterbringung nicht mit der Behandlung des Verurteilten befasst gewesen sein.
(5) Das Gericht soll über die vorbehaltene Anordnung der Sicherungsverwahrung spätestens sechs Monate vor der vollständigen Vollstreckung der Freiheitsstrafe entscheiden.
(6) 1Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, dass die nachträgliche Sicherungsverwahrung angeordnet wird, so kann das Gericht bis zur Rechtskraft des Urteils einen Unterbringungsbefehl erlassen. 2Für den Erlass des Unterbringungsbefehls ist das für die Entscheidung nach § 67d Absatz 6 des Strafgesetzbuches zuständige Gericht so lange zuständig, bis der Antrag auf Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung bei dem für diese Entscheidung zuständigen Gericht eingeht. 3In den Fällen des § 66a des Strafgesetzbuches kann das Gericht bis zur Rechtskraft des Urteils einen Unterbringungsbefehl erlassen, wenn es im ersten Rechtszug bis zu dem in § 66a Absatz 3 Satz 1 des Strafgesetzbuches bestimmten Zeitpunkt die vorbehaltene Sicherungsverwahrung angeordnet hat. 4Die §§ 114 bis 115a, 117 bis 119a und 126a Abs. 3 gelten entsprechend.
Zu § 275a: Neugefasst durch G vom 23. 7. 2004 (BGBl I S. 1838), geändert durch G vom 8. 7. 2008 (BGBl I S. 1212), 29. 7. 2009 (BGBl I S. 2274) und 22. 12. 2010 (BGBl I S. 2300).
Zitierungen dieses Dokuments
- BVerfG, 04.05.2011, 2 BvR 2365/09 - Verfassungswidrigkeit der Vorschriften über die nachträgliche Sicherungsverwahrung - Rechtfertigung des in der Sicherungsverwahrung liegenden schwerwiegenden…
- BGH, 09.03.2010, 1 StR 554/09 - Revision gegen die nachträgliche Unterbringung in der Sicherungsverwahrung bei einer Verurteilung wegen Mordes - Erforderlichkeit neuer Tatsachen für die nachträgliche…
- BVerfG, 20.06.2012, 2 BvR 1048/11 - Verfassungsbeschwerde betreffend eine in einer Anlassverurteilung vorbehaltenen Sicherungsverwahrung - Vereinbarkeit von § 66a Abs. 1 und Abs. 2 StGB i.d.F.d.…
- BVerfG, 06.02.2013, 2 BvR 2705/11 - Verhältnismäßigkeit der nachträglichen Anordnung der Sicherungsverwahrung nach Erledigung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus wegen der schweren…
- BVerfG, 05.08.2009, 2 BvR 2098/08 - Voraussetzungen der nachträglichen Unterbringung in der Sicherungsverwahrung - Verfassungsmäßigkeit des § 66b Abs. 3 Strafgesetzbuch (StGB) - Verstoß gegen das…
- BGH, 12.07.2012, V ZB 106/12 - Möglichkeit der Anordnung einer Therapieunterbringung nach § 1 Abs. 1 ThUG gegen gem. § 275a Abs. 5 StPO a.F. einstweilig Untergebrachte
- BGH, 12.05.2010, 4 StR 577/09 - Rechtmäßigkeit einer nachträglichen Anordnung einer Sicherungsverwahrung für eine vor Inkrafttreten des § 66b Abs. 3 Strafgesetzbuch (StGB) begangene Tat -…
- BGH, 14.07.2011, 4 StR 16/11 - Rechtmäßigkeit der Ablehnung eines Antrags auf nachträgliche Sicherungsverwahrung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss
- BGH, 21.07.2010, 5 StR 60/10; alt: 5 StR 21/09 - Vereinbarkeit des § 66b Abs. 1 S. 2 StGB mit der Europäischen Menschenrechtskonvention - Anwendung der Europäischen Menschenrechtskonvention als…
- BGH, 26.05.2010, 2 StR 263/10 - Rechtmäßigkeit der nachträglichen Anordnung einer Sicherungsverwahrung nach einer Verurteilung wegen versuchten Mordes und sexuellen Missbrauchs von Kindern -…
- BGH, 30.08.2011, 5 StR 235/11 - Nachträgliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung
- BGH, 26.01.2011, 5 StR 395/10 - Nachträgliche Sicherungsverwahrung bei einem nicht therapierten und rachegedanken hegenden Inhaftierten
- BGH, 01.02.2012, 2 StR 508/11 - Verfahrenshindernis wegen Vertrauensschutzes bei erst nach Beendigung der Maßregel nach § 63 StGB gestelltem Antrag auf nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung
- BVerfG, 05.08.2009, 2 BvR 2633/08 - Voraussetzungen der nachträglichen Unterbringung in der Sicherungsverwahrung - Verfassungsmäßigkeit des § 66b Abs. 3 Strafgesetzbuch (StGB) - Verstoß gegen das…
- Sicherungsverwahrung
- Sicherungsverwahrung - JGG
- Sicherungsverwahrung - nachträgliche
- § 81a JGG, Verfahren und Entscheidung
- § 140 StPO, Fälle einer notwendigen Verteidigung
- § 141 StPO, Bestellung eines Verteidigers
