§ 271 LAG
Gesetz über den Lastenausgleich (Lastenausgleichsgesetz - LAG)
Gesetz über den Lastenausgleich (Lastenausgleichsgesetz - LAG)
Bundesrecht
Fünfter Abschnitt – Kriegsschadenrente → Zweiter Titel – Unterhaltshilfe
§ 271 LAG – Dauer der Unterhaltshilfe
Die Unterhaltshilfe wird auf Lebenszeit oder auf Zeit gewährt.