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§ 26e BVG
Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz - BVG)
Bundesrecht

  – Kriegsopferfürsorge

Titel: Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz - BVG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BVG
Gliederungs-Nr.: 830-2
Normtyp: Gesetz

§ 26e BVG – Altenhilfe

Eingefügt durch G vom 23. 6. 1986 (BGBl I S. 915).

(1) 1Altenhilfe soll außer den Leistungen nach den übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes Beschädigten und Hinterbliebenen erbracht werden. 2Sie soll dazu beitragen, Schwierigkeiten, die durch das Alter entstehen, zu verhüten, zu überwinden oder zu mildern und Beschädigten und Hinterbliebenen im Alter die Möglichkeit zu erhalten, selbstbestimmt am Leben in der Gemeinschaft teilzunehmen und ihre Fähigkeiten zur Selbsthilfe zu stärken.

Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 13. 12. 2007 (BGBl I S. 2904). Satz 2 neugefasst durch G vom 23. 12. 2016 (BGBl I S. 3191).

(2) Als Leistungen der Altenhilfe kommen vor allem in Betracht:

  1. 1.

    Leistungen bei der Beschaffung und zur Erhaltung einer Wohnung, die den Bedürfnissen des alten Menschen entspricht,

  2. 2.

    Beratung und Unterstützung im Vor- und Umfeld von Pflege, insbesondere in allen Fragen des Angebots an Wohnformen bei Unterstützungs-, Betreuungs- oder Pflegebedarf sowie an Diensten, die Betreuung oder Pflege leisten,

  3. 3.

    Leistungen in allen Fragen der Inanspruchnahme altersgerechter Dienste,

  4. 4.

    Leistungen zum Besuch von Veranstaltungen oder Einrichtungen, die der Geselligkeit, der Unterhaltung, der Bildung oder den kulturellen Bedürfnissen alter Menschen dienen,

  5. 5.

    Leistungen, die alten Menschen die Verbindung mit nahe stehenden Personen ermöglicht,

  6. 6.

    Leistungen zu einer sonstigen Betätigung und zum gesellschaftlichen Engagement.

Absatz 2 erster Satzteil und Nummer 1 geändert durch G vom 13. 12. 2007 (BGBl I S. 2904). Nummer 2 neugefasst durch G vom 23. 12. 2016 (BGBl I S. 3191). Nummern 3 bis 5 geändert und Nummer 6 neugefasst durch G vom 13. 12. 2007 (a. a. O.).

(3) Leistungen nach Absatz 1 sollen auch erbracht werden, wenn sie der Vorbereitung auf das Alter dienen.

Absatz 3 neugefasst geändert durch G vom 13. 12. 2007 (BGBl I S. 2904).

(4) Altenhilfe soll ohne Rücksicht auf vorhandenes Einkommen oder Vermögen erbracht werden, soweit im Einzelfall Beratung und Unterstützung erforderlich ist.

Absatz 4 geändert durch G vom 13. 12. 2007 (BGBl I S. 2904).

(5) 1Die Leistungen der Altenhilfe sind mit den übrigen Leistungen dieses Gesetzes, den Leistungen der örtlichen Altenhilfe und der kommunalen Infrastruktur zur Vermeidung sowie Verringerung der Pflegebedürftigkeit und zur Inanspruchnahme der Leistungen der Eingliederungshilfe zu verzahnen. 2Die Ergebnisse der Gesamtplanung nach § 121 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sowie die Grundsätze der Koordination, Kooperation und Konvergenz der Leistungen nach den Vorschriften des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind zu berücksichtigen.

Absatz 5 angefügt durch G vom 23. 12. 2016 (BGBl I S. 3191). Satz 2 geändert durch G vom 30. 11. 2019 (BGBl I S. 1948) und 30. 11. 2019 (BGBl I S. 1948).

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2024 durch Artikel 58 Nummer 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652). Zur weiteren Anwendung s. § 107 des Soldatenversorgungsgesetzes und §§ 142 bis 145 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch.