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§ 26c SchwbAV
Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung (SchwbAV)
Bundesrecht

2. Unterabschnitt – Leistungen zur begleitenden Hilfe im Arbeitsleben → II. – Leistungen an Arbeitgeber

Titel: Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung (SchwbAV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SchwbAV
Gliederungs-Nr.: 871-1-14
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 26c SchwbAV – Prämien zur Einführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements

Arbeitgeber können zur Einführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements Prämien erhalten.

Eingefügt durch G vom 23. 4. 2004 (BGBl I S. 606).