§ 26a SchwbAV
Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung (SchwbAV)
Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung (SchwbAV)
Bundesrecht
2. Unterabschnitt – Leistungen zur begleitenden Hilfe im Arbeitsleben → II. – Leistungen an Arbeitgeber
§ 26a SchwbAV – Zuschüsse zu den Gebühren bei der Berufsausbildung besonders betroffener schwerbehinderter Jugendlicher und junger Erwachsener
Arbeitgeber, die ohne Beschäftigungspflicht (§ 154 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) besonders betroffene schwerbehinderte Menschen zur Berufsausbildung einstellen, können Zuschüsse zu den Gebühren, insbesondere Prüfungsgebühren bei der Berufsausbildung, erhalten.
Eingefügt durch G vom 23. 4. 2004 (BGBl I S. 606), geändert durch G vom 23. 12. 2016 (BGBl I S. 3234).