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§ 26a LVerfSchG
Gesetz über den Verfassungsschutz im Lande Schleswig-Holstein (Landesverfassungsschutzgesetz - LVerfSchG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt V – Kontrolle der Verfassungsschutzbehörde

Titel: Gesetz über den Verfassungsschutz im Lande Schleswig-Holstein (Landesverfassungsschutzgesetz - LVerfSchG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LVerfSchG
Gliederungs-Nr.: 12-2
Normtyp: Gesetz

§ 26a LVerfSchG – G 10-Kommission

(1) Die G 10-Kommission nimmt die Aufgaben des gleichnamigen Kontrollorgans nach § 15 des Artikel 10-Gesetzes wahr. § 15 Abs. 5 bis 7 des Artikel 10-Gesetzes gelten entsprechend. Sie ist ferner

  1. 1.

    beim Einsatz technischer Mittel zum Ausfindigmachen eines Mobilfunkendgerätes (§ 8 Abs. 8) und

  2. 2.

    bei der Anordnung von Auskunftspflichten zu Telekommunikationsbestandsdaten (§ 8a Abs. 1 Satz 3 und 4), zu Post- und Telekommunikationsverkehrsdaten (§ 8a Abs. 2 Nr. 3 und 4) sowie zu Nutzungsdaten von Telemedien (§ 8a Abs. 2 Nr. 5)

zu beteiligen.

(2) Die Kommission besteht aus der oder dem Vorsitzenden, die oder der die Befähigung zum Richteramt besitzen muss, und zwei Beisitzern. Sie werden vom Landtag für die Dauer einer Wahlperiode mit der Maßgabe bestellt, dass ihre Amtszeit erst mit der Neubestimmung der Mitglieder der Kommission, spätestens jedoch drei Monate nach Ablauf der Wahlperiode, endet. Für jedes Mitglied der Kommission wird eine Vertreterin oder ein Vertreter bestellt, die oder der an den Sitzungen mit Rede- und Fragerecht teilnehmen kann. Die Mitglieder der Kommission sind in ihrer Amtsausführung unabhängig und Weisungen nicht unterworfen. Für die Geheimhaltung gilt § 26 Abs. 6 entsprechend. Die Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Parlamentarischen Kontrollgremiums (§ 26) bedarf.