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§ 26a HmbBG
Hamburgisches Beamtengesetz (HmbBG)
Landesrecht Hamburg

5. – Laufbahnen → b) – Laufbahnbewerber

Titel: Hamburgisches Beamtengesetz (HmbBG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1
Normtyp: Gesetz

§ 26a HmbBG

(1) Ein Amt mit leitender Funktion wird zunächst im Beamtenverhältnis auf Probe verliehen; es wird sogleich im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übertragen, wenn der Beamte bereits ein Amt mit mindestens demselben Endgrundgehalt im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit innehat oder innehatte. Die regelmäßige Probezeit dauert zwei Jahre. Zeiten, in denen dem Beamten die leitende Funktion bereits übertragen worden ist, können auf die Probezeit angerechnet werden. Der Landespersonalausschuss (§ 102) kann Ausnahmen von Satz 2 zulassen; die Mindestprobezeit beträgt auch nach Anrechnung von Zeiten nach Satz 3 ein Jahr. Eine Verlängerung der Probezeit ist nicht zulässig.

(2) Ämter mit leitender Funktion im Sinne von Absatz 1 sind vorbehaltlich des Absatzes 3 die

  1. 1.
  2. 2.

    der Besoldungsgruppe A 16 angehörenden Ämter der Leiter von Behörden,

  3. 3.

    Ämter der Leiter öffentlicher Schulen.

(3) Nicht unter Absatz 1 fallen

  1. 1.

    Ämter beim Rechnungshof,

  2. 2.

    Ämter bei der Bürgerschaft,

  3. 3.

    die Ämter des Geschäftsführers und dessen Stellvertreters bei der Landesunfallkasse Freie und Hansestadt Hamburg,

  4. 4.

    Ämter, die von § 41 Absatz 1 erfasst werden, sowie

  5. 5.

    Ämter, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften im Beamtenverhältnis auf Zeit übertragen werden.

(4) In ein Amt im Sinne des Absatzes 1 darf nur berufen werden, wer

  1. 1.

    sich in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder einem Richterverhältnis auf Lebenszeit befindet und

  2. 2.

    in dieses Amt auch als Beamter auf Lebenszeit berufen werden könnte.

Der Landespersonalausschuss (§ 102) kann Ausnahmen von Satz 1 zulassen.

(5) Vom Tage der Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Probe im Sinne von Absatz 1 ruhen für die Dauer dieses Verhältnisses die Rechte und Pflichten aus dem Amt, das dem Beamten oder Richter zuletzt im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder Richterverhältnis auf Lebenszeit übertragen worden ist, mit Ausnahme der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und des Verbotes der Annahme von Belohnungen und Geschenken; das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder das Richterverhältnis auf Lebenszeit besteht fort. Dienstvergehen, die mit Bezug auf das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder das Beamtenverhältnis auf Probe begangen worden sind, werden so verfolgt, als stünde der Beamte nur im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit.

(6) Erhält ein Beamter ein anderes Amt mit leitender Funktion nach Absatz 1, das in dieselbe Besoldungsgruppe eingestuft ist wie das ihm zuvor übertragene Amt mit leitender Funktion, so läuft die Probezeit weiter. Wird dem Beamten ein höher eingestuftes Amt mit leitender Funktion nach Absatz 1 übertragen, so beginnt eine neue Probezeit. Die Probezeit in dem zuvor übertragenen Amt gilt als erfolgreich abgeschlossen, soweit sie mindestens 6 Monate betragen hat.

(7) Der Beamte ist

  1. 1.

    mit Ablauf der Probezeit nach Absatz 1,

  2. 2.

    mit Beendigung seines Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit oder Richterverhältnisses auf Lebenszeit oder

  3. 3.

    mit der Verhängung mindestens einer Kürzung der Dienstbezüge

aus dem Beamtenverhältnis auf Probe nach Absatz 1 entlassen.

(8) Mit erfolgreichem Abschluss der Probezeit ist dem Beamten das Amt mit leitender Funktion auf Dauer im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu verleihen. Einem Richter darf das Amt mit leitender Funktion auf Dauer im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit beim gleichen Dienstherrn nur verliehen werden, wenn er seine Entlassung aus dem Richterverhältnis schriftlich verlangt.

(9) Wird nach Ablauf der Probezeit das Amt mit leitender Funktion nicht auf Dauer verliehen, so endet der Anspruch auf Besoldung aus diesem Amt. Weitergehende Ansprüche bestehen nicht. In den Fällen des Absatzes 7 Nummer 1 lebt das ruhende Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder das ruhende Richterverhältnis auf Lebenszeit wieder auf.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2010 durch Artikel 26 Absatz 5 des Gesetzes vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 25 des Gesetzes vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405).