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§ 26a HKO
Hessische Landkreisordnung (HKO)
Landesrecht Hessen

Sechster Abschnitt – Verwaltung des Landkreises → Erster Titel – Kreistag

Titel: Hessische Landkreisordnung (HKO)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HKO
Gliederungs-Nr.: 332-1
gilt ab: 16.05.2020
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2005 S. 183 vom 17.03.2005

§ 26a HKO – Fraktionen

(1) 1Kreistagsabgeordnete können sich zu einer Fraktion zusammenschließen. 2Eine Fraktion kann Kreistagsabgeordnete, die keiner Fraktion angehören, als Hospitanten aufnehmen. 3Das Nähere über die Bildung einer Fraktion, die Fraktionsstärke, ihre Rechte und Pflichten innerhalb des Kreistags sind in der Geschäftsordnung zu regeln. 4Eine Fraktion muss aus mindestens drei Kreisabgeordneten bestehen. 5Eine Fraktion kann Mitglieder des Kreisausschusses und sonstige Personen beratend zu ihren Sitzungen hinzuziehen. 6Sie unterliegen den Pflichten des § 24 der Hessischen Gemeindeordnung. 7Hierauf sind sie vom Fraktionsvorsitzenden hinzuweisen.

(2) Die Bildung einer Fraktion, ihre Bezeichnung, die Namen der Mitglieder und Hospitanten sowie des Vorsitzenden und seiner Stellvertreter sind dem Vorsitzenden des Kreistags und dem Kreisausschuss mitzuteilen.

(3) Die Fraktionen wirken bei der Willensbildung und Entscheidungsfindung im Kreistag mit; sie können insoweit ihre Auffassung öffentlich darstellen.

(4) 1Der Landkreis kann den Fraktionen Mittel aus seinem Haushalt zu den sächlichen und personellen Aufwendungen für die Geschäftsführung gewähren. 2Diese Mittel sind in einer besonderen Anlage zum Haushaltsplan darzustellen. 3Über ihre Verwendung ist ein Nachweis in einfacher Form zu führen.