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§ 26a HJagdG
Hessisches Jagdgesetz (HJagdG)
Landesrecht Hessen

Fünfter Teil – Jagdausübung

Titel: Hessisches Jagdgesetz (HJagdG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HJagdG
Gliederungs-Nr.: 87-32
gilt ab: 23.06.2011
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 31.12.2024
Fundstelle: GVBl. I 2001 S. 271 vom 20.06.2001

§ 26a HJagdG – Verfahren der Abschussplanung

(1) Der Abschuss ist für Rot-, Dam- und Muffelwild für jedes Jagdjahr, für Rehwild innerhalb einer dreijährigen Planungsperiode für jedes Jagdjahr zu planen.

(2) 1Die Jagdausübungsberechtigten einer Hegegemeinschaft leiten dieser die im Einvernehmen mit dem Jagdrechtsinhaber erstellten Vorschläge über die Höhe des Abschusses in ihrem Jagdbezirk getrennt nach Geschlecht und Altersstufe zu. 2Gehen die Vorschläge nicht in der von der oberen Jagdbehörde bestimmten Frist ein, erstellt die Hegegemeinschaft im Benehmen mit den Sachkundigen einen Vorschlag über die Abschusshöhe.

(3) 1Die staatlichen, kommunalen und privaten Forstverwaltungen leiten der Hegegemeinschaft die für ihren Zuständigkeitsbereich erstellten Verbiss- und Schälschadensgutachten in der von der oberen Jagdbehörde bestimmten Frist zu. 2Auf eine Erhebung der Verbissbelastung kann verzichtet werden, wenn eine einvernehmliche Einigung innerhalb der Hegegemeinschaft über den Abschussplanvorschlag nach Abs. 4 erzielt wird und die Jagdrechtsinhaber dem zustimmen. 3Auf Wunsch der Hegegemeinschaft sind die forstlichen Gutachten von den für ihre Erstellung zuständigen Personen zu erläutern.

(4) 1Die Hegegemeinschaft leitet dem Sachkundigen eine Zusammenfassung aller Abschussplanvorschläge sowie die Einzelvorschläge zur Stellungnahme zu. 2Die Abschussplanung erfolgt sodann anlässlich einer im Einvernehmen mit dem Sachkundigen anberaumten Mitgliederversammlung unter Leitung des vorsitzenden Mitglieds. 3Bei der Planung sind Grundsätze der Abschussregelung des § 26 Abs. 1 zu beachten. 4Beim Rotwild sind zusätzlich die Ergebnisse der Bestandsrückrechnung zu berücksichtigen.

(5) 1Die Hegegemeinschaft leitet ihre nach Abs. 4 aufgestellte Abschussplanung zusammen mit den Abschussvorschlägen der Jagdausübungsberechtigten nach Abs. 2, den Empfehlungen der forstlichen Gutachten nach Abs. 3 und den Stellungnahmen des Sachkundigen nach Abs. 4 der zuständigen Jagdbehörde zu. 2Die Hegegemeinschaft kann einen Vorschlag über die Höhe der möglichen Abschussüberschreitung (§ 26 Abs. 1 Satz 4) unterbreiten.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch § 46 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 8. Juli 2021 (GVBl. S. 326)