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§ 26a HGO
Hessische Gemeindeordnung (HGO)
Landesrecht Hessen

VIERTER TEIL – Einwohner und Bürger

Titel: Hessische Gemeindeordnung (HGO)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HGO
Gliederungs-Nr.: 331-1
gilt ab: 01.04.2005
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2005 S. 142 vom 17.03.2005

§ 26a HGO – Anzeigepflicht

1Die Mitglieder eines Organs der Gemeinde sind verpflichtet, die Mitgliedschaft oder eine entgeltliche oder ehrenamtliche Tätigkeit in einer Körperschaft, Anstalt, Stiftung, Gesellschaft, Genossenschaft oder in einem Verband einmal jährlich dem Vorsitzenden des Organs anzuzeigen, dem sie angehören. 2Der Vorsitzende leitet eine Zusammenstellung der Anzeigen dem Finanzausschuss zur Unterrichtung zu. 3Das Nähere des Verfahrens kann in der Geschäftsordnung geregelt werden.