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§ 26a EGAktG
Einführungsgesetz zum Aktiengesetz
Bundesrecht

1. Abschnitt – Übergangsvorschriften

Titel: Einführungsgesetz zum Aktiengesetz
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: EGAktG
Gliederungs-Nr.: 4121-2
Normtyp: Gesetz

§ 26a EGAktG – Ergänzung fortgeführter Firmen

1Führt eine Aktiengesellschaft gemäß § 22 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch ihre Firma fort, ohne dass diese die Bezeichnung "Aktiengesellschaft" enthält, so muss die Gesellschaft bis zum 16. Juni 1980 diese Bezeichnung in ihre Firma aufnehmen. 2Findet bis zu diesem Tag eine Hauptversammlung nicht statt und soll die Firma nur um die Bezeichnung "Aktiengesellschaft" ergänzt werden, so ist der Aufsichtsrat zu dieser Änderung befugt.

Zu § 26a: Eingefügt durch G vom 13. 12. 1978 (BGBl I S. 1959).