Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 26 ZollV
Zollverordnung (ZollV)
Bundesrecht
Titel: Zollverordnung (ZollV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: ZollV
Gliederungs-Nr.: 613-1-14
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 26 ZollV – Umfriedung und Überwachung von Freizonen des Kontrolltyps I

(1) Der Betreiber der Freizone des Kontrolltyps I hat die Freizone zu Land nach näherer Weisung des Hauptzollamts zollsicher zu umfrieden. Die Umfriedung soll grundsätzlich aus einem mindestens drei Meter hohen Zollzaun aus starkem Drahtnetz mit Maschen von höchstens vier Zentimetern Länge und Breite bestehen. Wo das Gelände beiderseits der Freizonengrenze verschieden hoch ist, soll der Zollzaun von der Sohle der höchsten Stelle gerechnet mindestens drei Meter hoch sein. Wo der Zollzaun an das Wasser stößt, soll als Abschluss rechtwinklig zum Zaun eine mindestens zwei Meter breite, mit Spitzen bewehrte Wand von Eisen und Blech oder ein mehrere Meter breites Maschendrahtgitter angebracht sein.

(2) Der Betreiber der Freizone des Kontrolltyps I hat auf Verlangen des Hauptzollamts die Freizone auch zu Wasser außerhalb der Ein- und Ausfahrten zollsicher zu umfrieden.

(3) In der Freizone des Kontrolltyps I gilt:

  1. 1.
    Der Zustand von Grundstücken darf innerhalb eines längs des Zollzauns verlaufenden Streifens von drei Metern nur mit Zustimmung des Hauptzollamts verändert werden, wenn die Veränderung über die übliche Bewirtschaftung hinausgeht.
  2. 2.
    Die Zustimmung kann versagt werden, wenn die Sicherheit der Zollbelange gefährdet würde.
  3. 3.
    Bei Gebäuden und schwimmenden Anlagen, die innerhalb eines längs des Zollzauns verlaufenden Streifens von sechs Metern liegen, kann das Hauptzollamt jederzeit anordnen, dass Fenstergitter, Türverschlüsse oder andere besondere Sicherungsvorrichtungen angebracht werden.

(4) Der Betreiber der Freizone des Kontrolltyps I hat nach näherer Weisung des Hauptzollamts dafür zu sorgen, dass die Freizone außerhalb von Gebäuden so ausreichend beleuchtet wird, dass die zollamtliche Überwachung gewährleistet ist.

(5) In den Freizonen des Kontrolltyps I dürfen Waren im Freien innerhalb einer Entfernung von drei Metern vom Zollzaun nur mit Zustimmung des Hauptzollamts gelagert oder abgestellt werden.

(6) Die Freizonengrenze darf nur an denjenigen Übergängen und zu denjenigen Zeiten überschritten werden, die vom Hauptzollamt für den jeweiligen Verkehr oder auch den jeweiligen Personenkreis zugelassen sind.

(7) Der Grenzpfad innerhalb der Freizone des Kontrolltyps I darf nur mit Erlaubnis des Hauptzollamts betreten werden.