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§ 26 VerschG
Verschollenheitsgesetz
Bundesrecht

Abschnitt III – Verfahren bei Todeserklärungen

Titel: Verschollenheitsgesetz
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: VerschG
Gliederungs-Nr.: 401-6
Normtyp: Gesetz

§ 26 VerschG – Beschwerde

(1) 1Gegen den Beschluss, durch den der Verschollene für tot erklärt wird, und gegen den Beschluss, durch den die Todeserklärung abgelehnt wird, ist die sofortige Beschwerde zulässig. 2Die Beschwerdefrist beträgt einen Monat.

(2) Die Beschwerde steht zu

  1. a)
    gegen den Beschluss, durch den der Verschollene für tot erklärt wird, dem Antragsteller und jedem, der an der Aufhebung der Todeserklärung oder an der Berichtigung des Zeitpunktes des Todes ein rechtliches Interesse hat;
  2. b)
    gegen den Beschluss, durch den die Todeserklärung abgelehnt wird, dem Antragsteller.