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§ 26 VerfGHG
Gesetz über den Verfassungsgerichtshof (VerfGHG)
Landesrecht Saarland

II. Teil – Allgemeine Verfahrensvorschriften

Titel: Gesetz über den Verfassungsgerichtshof (VerfGHG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: VerfGHG
Gliederungs-Nr.: 1103-1
Normtyp: Gesetz

§ 26 VerfGHG – Kosten und Auslagen

(1) Das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist kostenfrei.

(2) Erweist sich eine Anklage nach § 9 Nr. 1 bis 3 als unbegründet, so sind dem Angeklagten die notwendigen Auslagen einschließlich der Kosten der Verteidigung zu ersetzen.

(3) In den übrigen Fällen kann der Verfassungsgerichtshof volle oder teilweise Erstattung der Auslagen anordnen.

(4) Wird eine Anfechtung nach § 9 Nr. 4 oder eine Beschwerde nach § 9 Nr. 13 als unzulässig oder unbegründet zurückgewiesen, so kann der Verfassungsgerichtshof dem/der Anfechtenden bzw. dem Beschwerdeführer/der Beschwerdeführerin eine Gebühr von 50 bis 2.500 Euro auferlegen, wenn die Anrufung des Gerichts einen Missbrauch des Rechtsbehelfs darstellt.